Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 L 
infektionskrankheiten fernzuhalten; insbesondere hat der Impfarzt sorgfältig auf die 
Reinheit seiner Hände, der Impfinstrumente und der Impfstelle Bedacht zu nehmen; 
auch ist der Lymphevorrath während der Impfung durch Bedecken vor Verun- 
reinigung zu schützen. 
8 14. 
Die Thierlymphe ist thunlichst bald nach dem Empfange zu verimpfen, bis 
zum Gebrauch aber an einem kühlen Orte und vor Licht geschüßt aufzubewahren. 
Die Lymphe darf durch Zusätze von Glycerin, Wasser oder anderen Stoffen nicht 
verdünnt werden. 
§5 15. 
Zur Impfung eines jeden Impflinges sind nur Instrumente zu benutzen, 
welche durch trockene oder feuchte Hitze (Ausglühen, Anskochen) oder durch Alkohol- 
behandlung keimfrei gemacht sind. 
Die jedesmal für den Gebrauch nothwendige Menge von Lymphe kann ent- 
weder unmittelbar aus dem Glasgefäße mit dem Impfinstrument entnommen oder 
auf ein keimfreies Glasschälchen gebracht werden. Beim Gebrauche von Haar- 
röhrchen kann sie auch unmittelbar aus einem solchen auf das Instrument getropft 
werden. 
8 16. 
Die Impfung wird der Regel nach auf einem Oberarme vorgenommen und 
zwar bei Erstimpflingen auf dem rechten, bei Wiederimpflingen auf dem linken. 
Es genügen 4 seichte Schnitte von höchstens 1 cm Länge. Die einzelnen Impf- 
schnitte sollen mindestens 2 cm von einander entfernt liegen. Stärkere Blutungen 
beim Impfen sind zu vermeiden. Einmaliges Einstreichen der Lymphe in die 
durch Anspannen der Haut klaffend gehaltenen Wunden ist im Allgemeinen aus- 
reichend. 
Das Auftragen der Lymphe mit dem Pinsel ist verboten. 
Uebrig gebliebene Mengen von Lymphe dürfen nicht in das Gefäß zurück- 
gefüllt oder zu späteren Impfungen verwendet werden. 
*E 17. 
Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel 
zur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist. Bei der Wiederimpfung genügt für 
den Erfolg schon die Bildung von Knötchen oder Bläschen an den Isstellen. 
Fäftt. Schworzb.-Rudolll. Gesehlammlung I.XI.
	        
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