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a) Die Vorschriften des § 1 dieser Bekanntmachung finden auch auf die Erreger der
Maul= und Klauenseuche und Schweinepest sowie auf Material, das diese Erreger
enthält, Anwendung.
Die Vorschriften der 8§ 2 bis 6, 8 daselbst finden auch auf die Erreger solcher Vieh-
seuchen, für die vom Reichskanzler die Anzeigepflicht, sei es auch nur für einen Teil
des Reichsgebiets, besonders eingeführt ist, und auf Material, das diese Erreger ent-
hält, Anwendung.
Bei der Versendung (8§ 7, 8 daselbst) müssen größere Organe und kleinere Tier-
kadaver, die lebende Seuchenerreger enthalten oder zu enthalten verdächtig erscheinen,
in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter verpackt werden. Die Tierkörper und
Körperteile müssen in ein mit einem geeigneten Desinfektionsmittel durchtränktes Tuch
eingehüllt und in den Behälter mit aufsaugenden Stoffen (Torfmull, Kleie, Holzmehl,
Watte oder dergleichen) fest und derart eingebettet sein, daß ein Durchsickern von
Flüssigkeit verhindert wird. Bei Sendungen, die Rotzerreger enthalten oder zu ent-
halten verdächtig sind, muß der Behälter in eine starke dichte Überkiste verpackt sein.
Der Zwischenraum zwischen beiden muß mit aufsangenden Stoffen fest ausgefüllt sein.
b
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17. Herstellung und Verwendung vom Impfstoffen.
(5 17 Nr. 17 des Gesetzes.)
8 78.
Wer gewerbsmäßig zum Zwecke des Verkaufs Impfstoffe herstellen will, die zum Schutze
gegen Viehseuchen oder zu deren Heilung bestimmt sind, bedarf hierzu der Erlaubnis der
Landesregierung. Die Erlaubnis darf nur an solche Personen erteilt werden, welche die
erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen.
8 79.
(1) Dem Erlaubnisgesuche sind eine Beschreibung und Pläne der banlichen und sonstigen
technischen Einrichtungen der Anstalt beizufügen; auch sind darin diejenigen Impfstoffe zu
bezeichnen, die hergestellt werden sollen, ferner ihre Wirkungs- und Prüfungsweise sowie die
Art der Haltbarmachung und die Dauer ihrer Wirksamkeit anzugeben.
(2) Die Erteilung der Erlaubnis ist davon abhängig zu machen, daß die baulichen und
sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den an die Herstellung, Aufbewahrung und den
Vertrieb der Impfstoffe zu stellenden Anforderungen genügen, und daß die nötigen Vorkehrungen
getroffen sind, um eine Verschleppung von Viehseuchenerregern wirksam zu verhüten.
8 80.
(1) Die Erlaubnis gilt nur für die genehmigten Impfstoffe. Wenn der Unternehmer außer
den nach § 79 angemeldeten noch weitere Impfstoffe herstellen und verkaufen will, so hat er
hierfür erneut die Erlaubnis einzuholen.
3.