Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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Die Vertreler der Arbeitgeber und der Versicherten müssen im Bezirke der 
unteren Verwaltungsbehörde und mindestens zur Hälfte an deren Sitze oder in 
einer Entfernung bis zu zehn Kilometer von demselben wohnen und dürfen nicht 
Mitglieder des Vorstandes (§ 73) oder eines Schiedsgerichts (6 103) sein. 
* 63. 
Die Wahl der Vertreler erfolgt nach näherer Bestimmung einer Wahlordnung, 
welche von der für den Siß der Versicherungoanstalt zuständigen Landes-Zentral= 
behörde oder der von dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, unter Leitung eines 
Beauftragten dieser Behörde. Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten wird die 
Wahlorduung, sofern ein Einverständniß unter den betheiliglen Landesregierungen 
nicht erzielt wird, durch den Reichskanzler erlassen, und die Wahl durch einen von 
demselben ernannten Beauftragten geleitet. . 
ZumZweckedckWahldchkrktetcrkanndchezitkderunterenVerwaltungs- 
behörde in kleinere Wahlbezirke getheilt werden. 
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde entschieden, 
welche die Wahlordunng erlassen hat. 
8 87. 
Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in den Or- 
gauen der Versicherungsaustalt mus gleich sein. 
8 88. 
Mählbar zu Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten sind nur deulsche, 
männliche, volljährige, im Bezirke der Versicherungsanstalt wohnende Personen. 
Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist (6 32 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes). 
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach 
Maßgabe dieses Gesebes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter 
ihrer Betriebe, zu Vertrelern der Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes ver- 
sicherten Personen. 
§5 89. 
Diejenigen Versicherten (§& 1, 2, 14), welche als Arbeitgeber versicherungs- 
pflichtige Personen nicht blos vorübergehend beschäftigen, werden bei der Bildung 
der Orgaue der Versicherungsanstalt den Arbeitgebern zugerechnet.
	        
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