Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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Eintritt in die Versicherung verpflichtet ist. Als Anhalt für diese Prüfung dient 
die Anleitung des Reichsversicherungsamts, betreffend den Kreis der nach dem 
Invalidenversicherungsgeset versicherten Personen. 
VI. Thatsachen, welche sich auf das Recht zum Eintritt in die Versicherung 
und demgemäß zum Empfange einer ersten Quittungskarte beziehen, hat die um 
Ausstellung der Karte ersuchte Stelle zu berücksichtigen, soweit sie ihr amtlich be- 
kannt sind. Im Uebrigen ist die Stelle zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, 
von Amtswegen weitere, das Vorhandensein solcher Thatsachen betreffende Ermitte- 
lungen anzustellen. Soweit derartige Ermittelungen vorgenommen werden, sind 
sie auf dem kürzesten Wege unter thunlichster Vermeidung von Weiterungen und 
Kosten zu veraulassen. 
Nach Maßgabe ihrer amtlichen Kenntniß und nach dem Ergebniß der Er- 
mittelungen hat sich die Ausgabestelle darüber schlüssig zu machen, ob sie die 
Quittungskarte ausstellen oder die Ausstellung ablehnen will. Dabei ist grund- 
säßlich thunlichstes Entgegenkommen zu bethätigen. Bleibt die Zu- 
lässigkeit der Ausstellung zweifelhaft und lassen sich die Zweifel nicht alsbald 
beseitigen, so hat die Ausgabestelle die Versicherungsaustalt unter Mittheilung 
der die Zweifel begründenden Umstände um eine Aeußerung binnen einer kurz be- 
messenen Frist zu ersuchen. Ist die Versicherungsanstalt mit der Ausstellung der 
Karte einverstanden oder geht eine Aeußerung von ihr binnen der gesebten Frist. 
nicht ein, so hat die Ausgabestelle die Karte alsbald auszustellen. 
Widerspricht dagegen die Versicherungsanstalt der Ausstellung, so ist die Sache 
als Streitigkeit im Sinne der §6 155, 156 des Gesehzes zu behandelu, kurzer 
Hand an die zur Entscheidung zuständige untere Verwaltungsbehörde (s. Verordnung 
vom 10. Dezember 1899 unter B. Ges.-Samml. S. 209) abzugeben und die end- 
gültige Erledigung dieser Streitigkeit abzuwarten. Je nach dem Ergebniß dieses 
Verfahrens ist die Ausstellung der Oniktungskarte, sofern sie noch nicht erfolgt war, 
vorzunehmen oder endgültig abzulehnen. War die Karte aber bereits ausgestellt, 
so ist nöthigenfalls die Einziehung der Karte und die Vernichtung der etwa ver- 
wendeten Marken nach Maßgabe des § 158 des Gesetzes zu veranlassen. 
Wird die Ausstellung der Karte aus anderen Gründen als wegen bestehender 
Zweifel über die Versicherungspflicht abgelehnt, so sieht dem Antragsteller die Be- 
schwerde im Aufsichtswege zu.
	        
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