Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 2 
VII. Bei der Ausfüllung des Formulars ist in folgender Weise zu 
verfahren: 
Neben dem am Kopf der Karte befindlichen Vermerk „Versicherungsanstalt" 
ist der Name derjenigen Anstalt einzutragen, in deren Bezirk der Versicherte bei 
Ausstellung der Karte beschäftigt ist, bei versicherungspflichtigen Hausgewerbe- 
treibenden (6 2 des Gesetzes) der Name derjenigen Anstalt, in deren Bezirk sich 
der Betriebssit des Hausgewerbetreibenden besindet. Findet die Beschäftigung 
vorübergehend im Auslande aber in einem Betriebe statt, dessen Sitz im Julande 
belegen ist, so ist der Name derjenigen Versicherungsanstalt einzutragen, in deren 
Bezirk der Sih des Betriebes gelegen ist. 
Sodann ist die Bezeichnung der die Qnitlungskarte ausstellenden Stelle 
(z. B. „Gemeindevorstand dnn “, „Orts-Krankenkasse nn “) 
und das Datum, an welchem die Karte ausgestellt wird, einzutragen. Der Unter- 
schrift des ausstellenden Beamten bedarf es nicht. Neben diese Eintragungen ist 
rechts oben an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle das Dienstsiegel der Aus- 
fertigungsstelle in Blau= oder Schwarzdruck abzudrucken. 
Der Vermerk für die Eintragung der Listennummern ist da, wo solche 
Listen über die ausgestellte Karte nicht geführt werden, zu durchstreichen. Eine 
Verpflichtung zur Führung solcher Listen besteht für die QOnittungskarten nach 
Formular 13 (Ministerial-Bekanntmachung vom 2. Jannar 1900, Ziffer I, Ges. 
Samml. S. 71). 
Die Ausfüllung des Vermerks „Verwendbar für die Zeit seit dem ten“ 
hat nur zu erfolgen, wenn in die Karte für die Zeit vor ihrer Ausstellung z. B. bei 
nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht, oder bei unterbliebener rechtzeitiger 
Ausslellung der Onittungskarte, Marken einzukleben sind. Die Ausgabestellen haben 
zur Vermeidung nachträglicher Berichtigungen vor Ausferligung jeder QOnittungskarte 
den Versicherten zu befragen, ob in die Karte Marken für eine vor dem Ausstellungs- 
tage liegende Zeit eingeklebt werden sollen. Im Uebrigen ist bei Ausfüllung des 
Vermerks mit besonderer Vorsicht zu verfahren, da die Gefahr nahe liegt, daß 
Personen, welche sich nachträglich die Möglichkeit erössnen wollen, Anspruch auf 
eine Rente oder auf eine höhere Rente zu erheben, Anträge auf Ausfüllung 
stellen. Es sind daher die thatsächlichen Verhältnisse sorgfältig zu prüfen und 
nöthigenfalls die Versicherungsanstalten, die nachträglich belastet werden sollen, zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.