Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 347 
Bei dem Umtausch der Quittungskarte sind folgende Geschäfte zu unterscheiden: 
. die Aufrechunng der alten Karte; 
B. die Ausstellung der Bescheinigung über die aus der Aufrechuung sich 
ergebenden Endzahlen; 
die Ausstellung der neuen Karte:; 
die Einsendung der aufgerechneten Karten an die Versicherungsanstalt. 
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A. Die Aufrechnung der alten Karte. 
X. Die Aufrechumg der alten Karte hat in unmittelbarem Anschluß an deren 
Rückgabe zu erfolgen. 
Die Aufrechnung erfolgt auf der Innenseite der zurückgegebenen 
Quittungskarte an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle; dabei ist Folgendes 
zu beachten: 
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Die in der aufzurechnenden Karte durch Marken nachgewiesenen Bei- 
tragswochen sind ohne Rücksicht darauf, ob die Marken auf verschiedene 
Versicherungsanstalten lauten, lediglich nach Lohnklassen zusammenzu- 
rechnen; das Zahlenergebniß ist für jede Lohnklasse getrennt in die für 
die betreffende Lohnklasse bestimmie Rubrik der Tabelle einzutragen. 
. An der vorgemerkten Stelle sind die bescheinigten Krankheiten und 
militärischen Dienstleistungen, welche innerhalb des Zeitraums vom 
Tage der Ausstellung der Karte bis zur Aufrechnung derselben nachge- 
wiesen werden, nach dem Datum des Beginns und der Beendigung der 
einzelnen Krankheit oder militärischen Dienstleistung einzutragen. 
Die Einrechnung dieser Zeiten in die Zahl der ordentlichen Beitrags- 
wochen sowie die Zusammenrechnung der Dauer der einzelnen Krankheits- 
fälle oder militärischen Dienstleistungen ist bei Aufrechnung der Karte nicht 
zulässig. Reicht der Vordruck für Krankheitszeiten nicht aus, weil mehr 
als fünf Krankheitsfälle einzutragen sind, so können unter entsprechender 
handschriftlicher Aenderung des Vordrucks auch die für militärische Dienst- 
leistungen bestimmten Rubriken, soweit diese für die leßteren nicht ver- 
wendet zu werden brauchen, zur Eintragung von Krankheitsfällen beuutzt 
werden. Dasselbe gilt für den umgekehrten Fall. 
3. Zum Nachweis Tiner Krankheit genügt eine Bescheinigung der in
	        
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