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ch Ergiebt sich, daß der Erkrankte durch die Kraulheit nicht verhindert
gewesen ist, seine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung fort-
zusehzen, so ist die Eintragung abzulehnen. Hierhin gehört auch der
Fall, daß für die Dauer der Krankheit wegen Fortsetzung des die
Versicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältnisses
Beitragsmarken entrichtet worden sind.
) Bei Krankheiten, welche unnnterbrochen länger als ein Jahr ge-
dauert haben, ist die über diesen Zeitraum hinausreichende Daner
der Kraukheit nicht einzutragen.
1) Die an eine Krankheit sich anschließende, mit Erwerbsunfähigkeit ver-
bundene Genesungszeit wird der Krankheit gleichgeachtet. Dasselbe
Hilt von einem regelmäßig verlaufenden Wochenbette für die Dauer
der dadurch veranlaßten Erwerbsunfähigkeit, aber höchstens für sechs
Wochen von der Entbindung an gerechnet.
6. Die Eintragung einer militärischen Dienstzeit ist zu versagen:
a) wenn es sich um militärische Dienstleistungen handelt, die nicht zur
Erfüllung der Wehrpflicht stattgefunden haben; für die Dauer
von Mobilmachungs= oder Kriegszeiten kommen jedoch auch solche
Militärdienste in Anrechnung, die nicht zur Erfüllung der Wehr-
pflicht, sondern freiwillig geleistet worden sind;
b) wenn es sich um militärische Dienstleistungen während der frei-
willigen Fortsetzung eines Versicherungsverhältnisses handelt;
) wenn sich ergiebt, daß der Juhaber der Quittungskarte vor Be-
ginn der militärischen Dienstleistung eine die Versicherungspflicht
begründende Beschäftigung überhaupt nicht oder nur vorüber-
gehend gehabt hat.
7. Vor Eintragung der Kraukheitszeiten und der militärischen Dienstleistungen
ist die Anrechnungsfähigkeit derselben zu prüfen. Ergeben sich hierbei
Zweifel, so ist deren Behebung durch Rückfragen oder in sonst geeignet
erscheinender Weise, sofern dies ohne besondere Kosten möglich ist, herbei-
zuführen. Gelingt die Beseitigung der Zweifel nicht, so sind die frag-
lichen Krankheiten und militärischen Dienstleistungen zu berücksichtigen,
jedoch ist der Versicherungsanstalt bei Uebersendung der aufgerechneten
Bursis. Schwarzb.-Rudolst. Geselammlung I.Xl.