Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 a68 
spätesteus in Zeiträumen von drei zu drei Monaten an den Vorstand der Thü- 
ringischen Landesversicherungsanstalt in Weimar portofrei zu übersenden. 
Etwaigen Wünschen der Versicherungsanstalt, wegen Einhaltung kürzerer Einsendungs- 
termine ist zu entsprechen. Vor Ablauf der Einspruchs= oder Beschwerdefrist, und, 
sofern Einspruch oder Beschwerde eingelegt ist, vor Erledigung derselben ist die 
betreffende Karte nicht abzusenden. Jeder Sendung ist ein Verzeichniß nach Maß- 
gabe der Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Februar 1900 (Ges.-Samml. S. 160) 
beizufügen. 
XVII. Die Ausgabestellen haben mit der Quittungskarte zugleich die Beschei- 
nigungen über Krankheiten (X. Ziffer 3) und zwar auch dann, wenn die Ein- 
tragung der Krankheit abgelehnt worden (X. Ziffer 5n), sowie Nachweise über Be- 
schäftigungen, welche in die Zeit vor dem Inkrafttreten der Versicherungspflicht für 
den Berufszweig des Versicherten fallen, abzunehmen und mit der Quiktungskarle 
an die Versicherungsanstalt in Weimar behufs Weitersendung und Aufbewahrung 
bei derjenigen Versicherungsanstalt, an welche die betreffende Quittungskarte abzu- 
geben ist, zu übersenden. Die Krankheitsbescheinigungen und Arbeitsnachweise sind 
den aufgerechneten Quittungskarten beizufügen. 
Das Gleiche gilt in Ansehung derjenigen Bescheinigungen, welche nach 
5 P9 Abs. 2 des Gesebes solchen Personen auszustellen sind, die aus einer vom 
Bundesrath zur Durchführung der Invaliditäts= und Altersversicherung zugelassenen 
besonderen Kasseneinrichtung ausscheiden. Militärpapiere sind nicht abzunehmen, 
weil dieselben auch zu anderen Zwecken gebraucht werden nad aus deren etwaiger 
Rückforderung aus dem Gewahrsam der Versicherungsanstalten Kosten und Weite- 
rungen entstehen würden. 
3. Abschnitt. Die Erneuerung (Ersehmung) von Buittungskarten. (Formular 4A.) 
XVIII. Hat der Inhaber seine Quittungskarte verloren, oder ist die Quittungs- 
karte ganz oder theilweise zerstört, oder aus einem anderen Grunde als wegen 
Füllung mit Beitragsmarken zur weiteren Verwendung unbrauchbar geworden, so 
ist der Inhaber berechtigt, die Ersetzung dieser Quittungskarte durch eine 
neue Quittungskarte zu beanspruchen (6 136 des Gesetzes). Hierbei ist in 
solgender Weise zu verfahren: 
1. Die Außenseite erhält genau die Aufschriften der zu er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.