1900 355
5 W. III. V. A. Brandenburg.
V. - ---MRtheiuprovinz.
Nudolstadt, * 5. Mai 1900. oe # er E——
usktellenden Beam#
Dabei bedenten die Abkürzungen W. „Veitragswochen“, V. A. „Verschermas-
anstalt", die römischen Zissern I, II, III, IV, V die Lohnklassen, die arabischen
Ziffern die Anzahl von Beitragswochen, für welche Marken aus der betreffenden
Lohnklasse und Versicherungsanstalt beigebracht waren; z. B. können die oben auf-
geführten 13 Wochen 1II. Versicherungsanstalt Brandenburg aus einer nach dem
1. Januar 1900 verwendeten, für einen Zeitabschnitt von 13 Wochen hergestellten
Beitragsmarke III. Lohnklasse der Versicherungsanstalt Brandenburg herrühren.
Der Uebertragungsvermerk ist von dem übertragenden Beamten mit Ort und
Dalum und seiner Namens-Unterschrift zu versehen und durch Beidrückung des
Dienstsiegels zu beglaubigen. Eine Entfernung der auf der unbrauchbar gewor-
denen Quittungskarte vorhandenen Marken und ihre Einklebung in die neue Karte
ist unstatthasft.
3. Die ernenerte Karte ist dem Versicherten, seinem Beanftragten oder Ver-
treler auszuhändigen. War die ällere Karte, welche durch die neue ersett ist, ganz
oder zum Theil noch vorhanden, so ist dieselbe von der Ausgabestelle ein-
zubehalten und mit dein Vermerk: „Nach Erneuerung einbehalten“ oder mit
einem ähnlichen Vermerk und dem Dienstsiegel der erneuernden Stelle zu versehen.
Die Aushändigung der neuen Karte hat Zug um Zug mit der etwaigen Ueber-
gabe der alten Karte zu geschehen.
XIX. Nach § 137 des Gesetzes ist der Versicherte befugt, binnen zwei
Wochen nach Aushändigung der neuen Quiktungskarte gegen den Inhalt der
Uebertragung Einspruch zu erheben. Auf den Einspruch und das Verfahren
sinden die Bestimmungen unter XII. bis XIV. Anwendung. Nach Ablauf der
Einspruchs= und Beschwerdefrist oder nach Beendigung des Einspruchs= und Be-
schwerdeverfahrens ist die alte Karte, sofern eine solche eingereicht ist, an den
Vorstand der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt in Weimar einzusenden &V.).
Eine Erneuerung der Karte findet, abgesehen von den Fällen des § 136 des
Gesees, noch statt:
n) wenn die Karte wegen einer unzulässigen Eintragung seitens einer Be-
hörde angehalten wird (§ 139 Absab 1 des Gesetzes);