Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 367 
Aufrechnungsbescheinigung zu ertheilen und dem Versicherten eine neue Karte aus- 
zustellen, sofern letzteres nicht bereits geschehen. 
Die ausgerechnete Karte ist mit den entstandenen Vorgängen der Versicherungs- 
anstalt einzusenden. 
Wo die Einziehung der Beiträge durch Krankenkassen oder besondere Hebe- 
stellen erfolgt (# 148, 150, 151 des Gesebes), bleibt diesen die Durchführung 
des Berichtigungsverfahrens überlassen. Den Werth der nachträglich von ihnen 
beigebrachten Marken haben diese Stellen, sofern es ihnen nicht rathsam erscheint, 
eine frühere Erstattung zu fordern, mit dem nächsten regelmäßigen Beitrage ein- 
zuziehen. 
XXII. Ergiebt sich, daß zu viel Marken beigebracht sind, so hat die untere 
Verwaltungsbehörde die überschießenden Marken zu vernichten und im Uebrigen 
nach XX Abs. 2 zu verfahren. Findet das Einziehungsverfahren Anwendung, so 
ist das Erforderliche auch hier den Krankenkassen und Hebestellen zu überlassen. 
XXIII. Ein Berichtigungsverfahren wegen angeblicher Verwendung von Marken 
einer zu hohen Lohnklasse hat die untere Verwaltungsbehörde nur dann einzu- 
leiten, wenn gleichfalls dargethan wird, daß Arbeitgeber und Versicherter sich nicht, 
sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend, über eine Versicherung in der betreffenden 
höheren Lohnklasse geeinigt haben (§ 34 Abs. 5 des Geseyes). Wird das Ver- 
fahren eingeleitet, so ist gemäß XX Abs. 2 zu verfahren. 
XXIV. Sind Marken einer unrichtigen Versicherungsanstalt beigebracht, 
so ist die nachträgliche Einklebung von Marken der richtigen Versicherungsanstalt 
zu veranlassen und im Uebrigen nach Ziffer XX Absahy 2 zu verfahren. Die 
Vertheilung des von der ersteren Versicherungsanstalt zu erstattenden Betrages 
zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten bleibt auch hier den Betheiligten 
überlassen. 
XXV. Die unteren Verwaltungsbehörden sind befugt, an Stelle der Ver- 
nichtung von Marken die Erneuerung (Ersetzung) der Onittungskarte (3. Abschnitt) 
anzuordnen (§ 158 Abs. 3 des Gesebes). Bei der Uebertragung des Inhalts 
sind nur die gültigen Eintragungen zu berücksichtigen, die der Vernichtung an- 
heimgefallenen Marken also außer Betracht zu lassen. Die eingezogene QOnittungs- 
karte ist nach Ziffer XVIII Nr. 3 zu behandeln. 
Sind Marken in bereits aufgerechneten und umgetauschten Quittungskarten 
Farsl. Schwarzb-Rudolst. Gesetzsammlung I,XI. 5
	        
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