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vernichtet worden, so bedarf es gleichzeitig der Berichtigung der Aufrechnungen
und der von den Inhabern der Qnittungskarte zu diesem Zwecke einzuziehenden
Bescheinigungen über die Aufrechnungen. Die die Berichtigung der Karte vor-
nehmende Behörde hat die von ihr in die Karte eingeklebten Marken vor Aus-
händigung der Karte zu entwerthen.
XXVI. Ergiebt sich bei der Aufrechnung oder Ernenerung von Ouittungs=
karten, daß Marken in nicht vorschriftsmäßiger Weise verwendet sind, so hat die
Ausgabestelle, sofern die Betheiligten mit der Berichtigung einverslanden sind, die
Berichtigung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen herbeizuführen.
b5. Abschuitt. Perlängerung der Gültig keltsdauer der Buittungskarten.
(Formular A.)
Behandlung ungültiger Luittungoharten. (Formulor A.)
XXVII. Die Gültigkeitsdauer der Quittungskarten A kann nach Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 10. November 1899 (Ges.-Samml. 1900 S. 10)
durch Abstempelung verlängert werden (§ 135 Absah 2 des Gesetzes). Die
Abstempelung erfolgt durch die unter I bis III bezeichneten Stellen (vergl. auch
Ziff. II der Ministerial-Bekanntmachung vom 2. Jannar 1900 Ges.-Samml. S. 7).
Die Verlängerung darf nur während der Gültigkeitsdauer der Karte und zwar
einmal für ein oder zwei weitere volle Jahre nach dem Ausstellungstage und nur
dann erfolgen, wenn für die Zeit vom Ausstellungstage ab mindestens zwanzig
Beitragswochen einschließlich der denselben gemäß § 46 Absatz 2 des Gesetzes
gleich zu behandeluden Zeiten, nachgewiesen sind. Die Entscheidung darüber, ob
die Verlängerung für ein oder zwei Jahre erfolgen soll, sieht der Ausgabestelle zu.
Dabei ist auf die Größe des für Einklebung von Marken noch verfügbaren Raumes
Nücksicht zu nehmen. Die Verlängerung erfolgt durch Eintragung des Vermerks
„Gültigkeit um Jahre verlängert“ auf der Innenseite der Quittungskarte
unter Beifügung des Datums in unmittelbarem Anschluß an die bereits geklebten
Marken. Der Vermerk kann handschriftlich oder durch Verwendung eines Stempels
erfolgen; er ist durch Beidrückung des Dienstsiegels zu beglaubigen. Vor Rück-
habe der Karte sind die in der Karte befindlichen Marken, soweit sie noch nicht
entwerthet sind, zu entwerthen; zugleich ist auf der Innenseite der Karte hand-
schriftlich oder durch Stempel die Gesammtzahl der in der Karte befindlichen
Marken zu vermerken.