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Karten, deren fortdauerunde Gültigkeit auf einer Anerkennung des Vorstandes
beruht (XXVIII) bürfen nicht verlängert werden.
XXVIII. Wird eine Quittungskarte zum Umtausch eingereicht, welche, weil
seit dem Tage der Ausstellung zwei Jahre verflossen sind, die Gültigkeit ver-
loren hat G 135), so ist der Versicherte darauf hinzuweisen, daß er berechtigt
ist, die Auerkennung der fortdauernden Gültigkeit zu beantragen. Wird der An-
trag gestellt, so hat die Ausgabestelle (I bis III) diesen zu Protokoll zu nehmen,
die Quittungskarte einzubehalten und in diese auf der Innenseite den Vermerk
einzutragen: „Verspätet zum Umtausch vorgelegt“. Der Antrag ist mit der
Quittungskarte dem Vorstand der für den Beschäftigungsort zuständigen Ver-
sicherungsanstalt sogleich zu übersenden. Der Vorstand entscheidet über den An-
trag und sendet, sofern er die fortdauernde Gültigkeit anerkennt, die Quittungs-
karte mit dem Anerkennungsvermerk an die Ausgabestelle zur Aufrechnung und
zur Ertheilung der Aufrechnungsbescheinigung zurück. Die aufgerechnete Quittungs-
karte ist demnächst mit dem Protokoll an den Vorstand der Versicherungsanstalt
zurückzjugeben. Wird die fortdauernde Gültigkeit nicht auerkannt, so ist der Ver-
sicherte durch Vermittelung der Ausgabestelle hiervon zu benachrichtigen, während
die Quittungskarte zur Aufbewahrung von der Versicherungsanstalt zurückzube-
halten ist. Stellt der Versicherte den Antrag auf Anerkennung der fortdauernden
Gültigkeit der Karte nicht, so hat die Ausgabestelle in die Onittungskarte auf der
Innenseite den Vermerk: „Verspätet zum Umtausch vorgelegt, Anerkennungs-
antrag nicht gestellt“ einzutragen.
Wird die fortdauernde Gültigkeit nicht anerkannt, oder der Antrag auf Au-
erkennung der fortdauernden Gültigkeit nicht gestellt, so ist dem Versicherten auf
Verlangen eine Bescheinigung über die Ablieserung der ungültigen Onittungs-
karte zu ertheilen. Die Aufrechuung und die Ertheilung der Anfrechnungsbe-
scheinigung unterbleibt in diesem Falle. Die neue Qnittungskarte erhält die
Nummer, welche auf die Nummer der ungültigen Karte folgt.
Quittungskarten, welche bei der Vorlegung zum Umtausch Marken für weniger
als zwanzig Beitragswochen enthalten (6 46 des Gesetzes), sind, sofern seit dem
Tage der Ausstellung noch nicht zwei Jahre verflossen sind, als gültige Karten
zu behandeln.
Für die Berechnung der zweijährigen Frist (6 135) ist zu beachten, daß die-
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