Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

974 1900 
8 10. 
Sobald das Wahlergebniß feststeht, hat der Wahlleiter dadselbe zusammen= 
zustellen und den Landescentralbehörden mitzutheilen. Die in den Wahlbezirken 
ergangenen Akten sind der zuständigen Landescentralbehörde einzureichen. 
& 11. 
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Landescentralbehörde 
entschieden, für deren Gebiet sie staltgefunden haben. Erklärt dieselbe eine voll- 
zogene Wahl für ungültig, so ist sie gemäß dieser Wahlordnung zu wiederholen. 
Die Laudescentralbehörde ist auch von Amtswegen befugt, erforderlichen Falls 
die Wiederholung einer ungiltigen Wahl oder die Berichtigung des vom Wahl- 
leiter festgestellten Wahlergebnisses anzuordnen. 
§ 12. 
Alle die Wahl betreffenden Zustellungen an die Wahlberechtigten, die Ge- 
wählten und, sofern sie den Lauf von Fristen bedingen, an die unteren Ver- 
waltungsbehörden und den Wahlleiter erfolgen gegen Behändigungsschein oder 
mittelst eingeschriebenen Briefes durch die Post. 
* 13. 
Bei Nachwahlen sinden die vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
8 14. 
Die erstmalige Wahlperiode der Ausschußmitglieder beginnt mit dem 1. Juli 
1900 und endigt mit dem 31. Dezember 1904. Danach (reten die fünfjährigen 
Wahlperioden des & 90 des Invaliden-Versicherungs-Gesetzes ein. 
Rudolstadt, den 30. Mai 1900. 
Fürstl. Schwarzburg. Ministerium. 
von Starck.
	        
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