Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

ose 1900 
Städten über 10000 Einwohnern von dem Stadtgemeindevorstand, im Uebrigen 
von den Landrathsämtern wahrzunehmen. 
Für die der Beaufsichtigung der Bergbehörden geseßlich unterstehenden Betriebe 
übernimmt das Fürstliche Bergamt Könitz zu Saalseld die Geschäfte der unteren 
Verwaltungsbehörde. 
8 4. 
Unter „Gemeindebehörde“ ist der Gemeindevorstand bezw. der Vertreter des 
Gutsbezirks zu verstehen. 
§ 3. 
Die Verrichtungen der „Ortspolizeibehörde“ liegen ebenfalls den Gemeinde- 
vorständen bezw. Vertretern der Gutsbezirke ob. 
Nur für die in § 3 Abs. 2 erwähnten Betriebe gilt das Bergamt Könit 
auch als Ortspolizeibehörde. 
86. 
Die Verordnung vom 14. August 1884 (Ges.-Samml. S. 99), der Nachtrag 
hierzu vom 1. Februar 1895 (Ges.-Samml. S. 5), die Verordnung vom 9. Juli 
1886 (Ges.-Samml. S. 149) und die Verordnung vom 16. Dezember 1887 (Ges.= 
Samml. S. 69) treten außer Kraft. 
Rudolstadt, den 27. September 1900. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck. 
LVIII. Verordnung 
vom 27. September 1900, 
betreffend das Rekursverfahren nach dem Invalidenversicherungsgesetz 
und den Unfallversicherungsgeseben. 
In Ausführung des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 nach 
der Bekanntmachung vom 19. Juli 1899, sowie der Unfallversicherungsgesetze in
	        
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