Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 385 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
20. Stück vom- Jahre 1900. 
.8 Ix Ministerial- #ekanntwachung 
vom 20. September 1900, 
betreffend die Ansführung der Volkszählung am 1. Dezember 1900. 
Nach Beschluß des Bundesrathes sindet am 1. Dezember d. J. in allen 
Deutschen Staaten eine Volkszählung statt. 
Indem das untergeichnete Fürstliche Ministerium dies hierdurch zur össent- 
lichen Kenntniß bringt und sämmtlichen zur Leitung und Ausführung derselben 
im Fürstenthum berufenen Behörden diejenige strenge Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit 
dringend zur Pflicht macht, welche die genannte für die verfassungsmäßigen Zwecke 
des Deutschen Reichs wie für die Staatsverwaltung des Fürstenthums gleich wichtige 
Angelegenheit erfordert, erläßt dasselbe zugleich folgende, an die betreffenden Be- 
schlüsse des Bundesrathes sich anschließenden Ausführungsbestimmungen für 
die Volkszählung. 
81. 
Durch die Volkszählung soll die ortsanwesende Bevöllerung, das ist die 
Gesammtzahl der innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten in der Nacht vom 
30. November auf den 1. Dezember ständig oder vorübergehend anwesenden Per- 
sonen, sestgestellt werden. Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, 
so daß von den in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht 
Geborenen und die nach Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind. Für die bei 
dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewonnenen Nachrichten ist 
das Amtsgeheimniß zu wahren. Mit der Volkszählung wird die Feststellung der 
bewohnten und unbewohnten Wohngebände und der anderen zur Zeit der Zählung 
zu Wohnzwecken benutten festen oder beweglichen Baulichkeiten verbunden. 
Färhl. Schwarzb.-Andolll. ##rsesammlung I.VI. 50 
Ausgegeben in Rudolftabt am 5. Ollober 1900.
	        
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