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Religionsbekenntuiß,
10. Muttersprache (ob deutsch oder welche andere),
11. Ob reichsangehörig oder welchem fremden Staate angehörig,
2. Ob im aktiven Dienst des deutschen Heeres oder der deutschen Marine
stehend,
Ob mit einem der folgenden Gebrechen behaftel: a) blind auf beiden
Augen, b) taubstumm, und ob das Gebrechen seit frühester Ingend besteht
oder später entstanden ist.
*
8 4.
Bei Ausfüllung der Volkszählungslisten ist die auf Seite 1 derselben gegebene
Anleilung und sind die auf Seite 4 und in dem gedruckten Kopf auf Seite 2
und 3 gegebenen Erläuterungen, sowie auch die auf den Seiten 2 und 3 der Liste
gegebenen Beispiele von Einträgen mit Aufmerksamkeit zu lesen und bei der Aus-
süllung sorgfältig zu beachten.
85.
Die Volkszählung ist unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeinde-
behörden bei möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler auszuführen.
Für die Volkszählung ist der Gemeindebezirk in räumlich begrenzte Zähl-
bezirke einzutheilen. Die Größe derselben ist in der Art zu bemessen, daß das
Geschäft der Aufnahme innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit bewirkt
werden kann. Regelmäßig soll ein Zählbezirk nicht mehr als 50 Haushaltungen
umfassen.
Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk. Gehören zu einem Gemeinde-
bezirk verschiedene Orle, so bildet jeder derselben für sich einen oder mehrere Zähl-
bezirle. Fũr jeden Zählbezirk ist ein Zähler, nöthigenfalls auch ein Stellvertreler
zu bestellen, dem die Austheilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der Volks-
zählungslisten obliegt.
86.
In größeren Gemeinden können von den Gemeindevorständen die ihnen bei
der Volkszählung obliegenden Geschäfte unter ihrer fortdaneruden Verantwortlichkeil
besonderen Volkszählungskommissionen übertragen werden. Diese Kommissionen sind
zusammenzusetzen aus dem Gemeindevorstande, Mitgliedern des Gemeinderathes und