Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 287 
Religionsbekenntuiß, 
10. Muttersprache (ob deutsch oder welche andere), 
11. Ob reichsangehörig oder welchem fremden Staate angehörig, 
2. Ob im aktiven Dienst des deutschen Heeres oder der deutschen Marine 
stehend, 
Ob mit einem der folgenden Gebrechen behaftel: a) blind auf beiden 
Augen, b) taubstumm, und ob das Gebrechen seit frühester Ingend besteht 
oder später entstanden ist. 
* 
8 4. 
Bei Ausfüllung der Volkszählungslisten ist die auf Seite 1 derselben gegebene 
Anleilung und sind die auf Seite 4 und in dem gedruckten Kopf auf Seite 2 
und 3 gegebenen Erläuterungen, sowie auch die auf den Seiten 2 und 3 der Liste 
gegebenen Beispiele von Einträgen mit Aufmerksamkeit zu lesen und bei der Aus- 
süllung sorgfältig zu beachten. 
85. 
Die Volkszählung ist unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeinde- 
behörden bei möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler auszuführen. 
Für die Volkszählung ist der Gemeindebezirk in räumlich begrenzte Zähl- 
bezirke einzutheilen. Die Größe derselben ist in der Art zu bemessen, daß das 
Geschäft der Aufnahme innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit bewirkt 
werden kann. Regelmäßig soll ein Zählbezirk nicht mehr als 50 Haushaltungen 
umfassen. 
Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk. Gehören zu einem Gemeinde- 
bezirk verschiedene Orle, so bildet jeder derselben für sich einen oder mehrere Zähl- 
bezirle. Fũr jeden Zählbezirk ist ein Zähler, nöthigenfalls auch ein Stellvertreler 
zu bestellen, dem die Austheilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der Volks- 
zählungslisten obliegt. 
86. 
In größeren Gemeinden können von den Gemeindevorständen die ihnen bei 
der Volkszählung obliegenden Geschäfte unter ihrer fortdaneruden Verantwortlichkeil 
besonderen Volkszählungskommissionen übertragen werden. Diese Kommissionen sind 
zusammenzusetzen aus dem Gemeindevorstande, Mitgliedern des Gemeinderathes und
	        
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