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bezeichunug und mit laufender Nummer versehene Volkszählungsliste ab-
gegeben wird
§ 9.
Die Volkszählungslisten sind bis zum Mittag des 1. Dezember durch die
Haushaltungsvorstände, einzeln lebende Personen, Vorsteher der Anstalten 2c. (siehe
§5 2) oder geeignete Vertreier auszufüllen. Wo dies nicht geschehen ist, haben die
Zähler auf Grund von Erkundigungen, welche an Ort und Stelle einzuziehen sind,
die Ausfüllung zu übernehmen.
10.
Die Austheilung und Wiedereinsammlung der Volkozählungslisten ist für jeden
einzelnen Zählbezirk durch den bestellten Zähler unter Beuutung eines Exemplars
der Kontrolliste in sicherstellender Weise auszuführen.
Die Wiedereinsammlung der Volkszählungslisten hat der Zähler nach 12 Uhr
Mitlags am 1. Dezember zu beginnen und bls zum Abend des 3. Dezember
zu beendigen.
Schon während der Wiedereinsammlung hat der Zähler die Vollständigkeit
und Richtigkeit einer jeden Liste an Ort und Sielle zu prüfen und etwaige Aus-
lassungen und Fehler, nöthigensalls durch Befragen Anwesender, zu ergänzen und
zu berichtigen.
Nach beendeter Wiedereinsammlung, nochmaliger Prüfung und, soweit nöthig,
Berichtigung der Volkszählungolisten hat der Zähler das 2. Exemplar der Kontrol-
liste in Reinschrift auszufüllen und nebst den geordneten Volkszählungslisten dem
Gemeindevorstand bezl. der Volkszählungskommission bis spätestens den 5. De-
zember zu übergeben.
FlI.
Die Gemeindevorstände bezw. die Volkszählungskommissionen haben die ihnen
übergebenen Volkszählungs= und Kontrollisten nochmals auf die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Einträge, insbesondere auch die Kontrollisten auf die Richtigkeit
der summirten Endzahlen zu prüfen, nothwendige Aufklärungen, Ergänzungen und
Nichligstellungen alsbald herbeizuführen und sodann die Ortsbevölkerungsliste auf
Grund der Endzahlen der Kontrollisten unter Eintragung der Zählbezirke nach der
Nummerfolge zusammenzustellen und zu fsummiren, auch das am Ende der Liste
vorgedruckte Nichtigkeitszengniß gehörig zu vollziehen.