Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 145 
bezeichunug und mit laufender Nummer versehene Volkszählungsliste ab- 
gegeben wird 
§ 9. 
Die Volkszählungslisten sind bis zum Mittag des 1. Dezember durch die 
Haushaltungsvorstände, einzeln lebende Personen, Vorsteher der Anstalten 2c. (siehe 
§5 2) oder geeignete Vertreier auszufüllen. Wo dies nicht geschehen ist, haben die 
Zähler auf Grund von Erkundigungen, welche an Ort und Stelle einzuziehen sind, 
die Ausfüllung zu übernehmen. 
10. 
Die Austheilung und Wiedereinsammlung der Volkozählungslisten ist für jeden 
einzelnen Zählbezirk durch den bestellten Zähler unter Beuutung eines Exemplars 
der Kontrolliste in sicherstellender Weise auszuführen. 
Die Wiedereinsammlung der Volkszählungslisten hat der Zähler nach 12 Uhr 
Mitlags am 1. Dezember zu beginnen und bls zum Abend des 3. Dezember 
zu beendigen. 
Schon während der Wiedereinsammlung hat der Zähler die Vollständigkeit 
und Richtigkeit einer jeden Liste an Ort und Sielle zu prüfen und etwaige Aus- 
lassungen und Fehler, nöthigensalls durch Befragen Anwesender, zu ergänzen und 
zu berichtigen. 
Nach beendeter Wiedereinsammlung, nochmaliger Prüfung und, soweit nöthig, 
Berichtigung der Volkszählungolisten hat der Zähler das 2. Exemplar der Kontrol- 
liste in Reinschrift auszufüllen und nebst den geordneten Volkszählungslisten dem 
Gemeindevorstand bezl. der Volkszählungskommission bis spätestens den 5. De- 
zember zu übergeben. 
FlI. 
Die Gemeindevorstände bezw. die Volkszählungskommissionen haben die ihnen 
übergebenen Volkszählungs= und Kontrollisten nochmals auf die Richtigkeit und 
Vollständigkeit der Einträge, insbesondere auch die Kontrollisten auf die Richtigkeit 
der summirten Endzahlen zu prüfen, nothwendige Aufklärungen, Ergänzungen und 
Nichligstellungen alsbald herbeizuführen und sodann die Ortsbevölkerungsliste auf 
Grund der Endzahlen der Kontrollisten unter Eintragung der Zählbezirke nach der 
Nummerfolge zusammenzustellen und zu fsummiren, auch das am Ende der Liste 
vorgedruckte Nichtigkeitszengniß gehörig zu vollziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.