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Haushaltungen wohnen, jede derselben eine Volkszählungsliste mit besonderer
Nummer erhält.
Die Gast= und Herbergswirthe, sowie die Vorsteher, Verwalter oder Aufseher
der Anstalten sind bei Einhändigung der Listen darauf aufmerksam zu machen, daß
die Mitglieder ihrer eigenen Haushaltung in der gewöhnlichen Volkszählungsliste,
die in der betreffenden Anstalt 2c. aufgenommenen Personen aber in der Anstalts-
Volkszählungsliste zu verzeichnen sind.
Die Gast= und Herbergswirthe sind ferner darauf hinzuweisen, daß sie die bei
ihnen vom 30. November auf den 1. Dezember übernachtenden Gäste rechtzeitig
um die erforderliche Auskunft über ihre Personalien ersuchen.
8 10.
Bei der Zählung der Militär= und Civilpersonen ist gleichmäßig zu verfahren
und sind die Kasernen in gleicher Weise wie die sonstigen Anstalten zu behandeln
(§9). Es erhalten also die in Kasernen wohnenden Haushaltungen, welche für sich
besondere Hauswirthschaft führen, auch besondere Volkszählungslisten.
Die in Lazarethen, Arresthäusern, Zeunghäusern und anderen Militärgebäuden,
sowie die in Privathäusern wohnenden einquartierten und übernachtenden Militär-
personen sind als in diesen Gebänden Anwesende zu verzeichnen. Die in der Nacht
vom 30. November zum 1. Dezember auf Wache befindlichen Militärpersonen werden
in ihren Quartieren gezählt.
III. Wiedereinsammlung und Prüfung der Volkszählungslisten.
§ 11.
Die Wiedereinsammlung der Volkszählungslisten hat der Zähler nach 12 Uhr
Mittags am 1. Dezember zu beginnen und bis zum Abend des 3. Dezember zu
vollenden.
12.
Der Zähler hat die Listen beim Empfang an Ort und Stelle einer Durch-
sicht zu unterwerfen und etwaige Mängel nach mündlicher Erkundigung sofort zu
berichtigen. Sind einzelne Spalten nicht vollständig ausgefüllt, so veranlaßt der
Zähler die betreffenden Nachträge. — Ist eine Liste gänzlich unausgefüllt geblieben,
so wird der Zähler dieselbe sofort ausfüllen lassen oder auf mündliche Erkundigung