Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

208 1900 
Arzneibuch oder durch andere reichs= und landesgesetliche Bestimmungen abgcändert 
worden, in Kraft bleiben. 
Rudolstadt, den 10. Oktober 1900. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium, 
Ubtheilung des Innern. 
von Starck. 
% LXII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 9. Oktober 1900, 
die Viehzählung am 1. Dezember 1900 betreffend. 
Nach einem Beschlusse des Bundesraths hat in allen Staaten des Deutschen 
Reichs eine Viehzählung nach dem Stande vom 1. Dezember d. J. stattzufinden 
und soll diese Zählung von Haus zu Haus erfolgen. 
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Fürstenthum hiermit Fol- 
gendes bestimmt. 
81. 
Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, 
Schweine, Ziegen, Federvieh und Bienenstöcke. 
ie 
Die Leitung und Ausführung der Aufnahme erfolgt durch die Gemeinde= 
vorstände bez. Vertreter der Gutsbezirke, welche nach Bedürfniß bis zum 22. No- 
vember d. J. bestimmt abgegrenzte Zählbezirke zu bilden und geeignete Zähler zu 
bestellen haben. 
Das Amt des Zählers ist ein Ehrenamt, welches der zu demselben aus- 
ersehenen Person in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und 
Eifer die Zwecke der am 1. Dezember d. J. stattfindenden Viehzählung zu fördern 
bereit sei.
	        
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