Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 401 
§ 7. 
Das Landrathsamt hat zunächst zu erörtern, ob das Zählungsmaterial aus 
sämmtlichen Ortschaften seines Bezirks vollständig eingegangen ist, andernfalls wegen 
schlenniger Einsendung das Nöthige zu verfügen, sodann das Material auf seine 
Vollständigkeit und auch darauf zu prüfen, ob die Gemeindevorstände bez. Ver- 
treter der Gutsbezirke den Gemeindekontrollisten die Richtigkeitszeugnisse in gehöriger 
Form beigefügt haben. Hierauf ist das gesammte Matcrial nach Amtsgerichts- 
bezirken alphabetisch geordnet bis spätestens zum 31. Dezember d. J. dem 
statistischen Büreau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar zu übermitteln. 
10. 
Das statistische Bürcau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar ist 
beauftragt, die Prüfung und weitere Bearbeitung des gesammten Materials der 
Viehzählung nach den vom Bundesrath gefaßten Beschlüssen vorzunehmen. 
Zur Sicherung der gehörigen Ausführung dieses Auftrags haben sämmtliche 
Gemeindevorstände bez. Vertreter der Gutsbezirke allen Anforderungen, welche von 
dem Vorstand des statistischen Büreaus wegen etwa nöthiger Aufklärung der in 
die Hauslisten eingestellten Angaben und wegen der Berichtigung und endgiltigen 
Feststellung des Zählungsergebnisses überhaupt an sie gelangen, mit der erforder- 
lichen Beschlennigung und Sorgfalt nachzukommen. 
Rudolstadt, den 9. Oktober 1900. 
kürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
von Starck. 
LXIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 9. Oktober 1900, 
die Obstbaumzählung am 1. Dezember 1900 betreffend. 
Nach einem Beschlusse des Bundesraths soll in allen Staaten des Deutschen 
Reichs im Jahre 1900 eine Zählung der Obstbäume stattfinden.
	        
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