Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

402 1900 
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Fürstenthum hiermit Folgendes 
bestimmt: 
81. 
Die Zählung erstreckt sich auf Aepfel, Birnen, Zwetschen und Pflaumen und 
auf Kirschen; Zwergobst= und Spalierobstbäume sind mitzuzählen. 
Es sind nur die auf dauerndem Standorte befindlichen Bäume zu zählen, 
also nicht solche, die noch zum Verpflanzen bestimmt sind. In Baumschulen werden 
nur die Standbäume (Sortimentsbäume) mitgezählt. 
Bei dieser Zählung der Obstbäume ist keine Rücksicht auf die Tragfähigkeit 
zu nehmen. 
8 2. 
Die Zählung erfolgt in Verbindung mit der Volkszählung gemeindeweise 
derart, daß mit den Volkszählungslisten Obstbaumzählungslisten in jede Haus- 
haltung gegeben und nachdem sie von dem Haushaltungsvorstand ausgefüllt worden 
sind, mit den Volkszählungslisten wieder eingesammelt werden. 
Die Obstbaumzählungslisten, die Gemeindeliste und Abdrücke dieser Bekannt- 
machung werden den Gemeindevorständen bez. Vertretern der Gutsbezirke recht- 
zeitig in der erforderlichen Anzahl von den Fürstlichen Landrathsämtern zugehen. 
Die Gemeindevorslände haben die mit der Obstbaumzählung zu befassenden Zähler 
und sonstige sachkundige Personen (§ 7) zeitig zu unterweisen bezügl. ihnen zu 
diesem Zweck Abdrücke dieser Bekanntmachung zur Einsichtnahme zu überlassen. 
Aus##erdem haben die Gemeindevorstände bez. Vertreter der Gutsbezirke diese 
Bekanntmachung alsbald in ortsüblicher Weise zur Kenntniß ihrer Gemeinde- 
angehörigen zu bringen und dieselben zu veranlassen, eine Zählung der von 
ihnen zu verzeichnenden Bäume so rechtzeitig vorzunehmen, daß die Ausfüllung 
der Obstbaumzählungsliste in der Zeit vom 30. November bis zum 2. Dezember 
d. J. ohne Verzug erfolgen kann. 
§ 3. 
Einzutragen sind von dem Haushaltungsvorstand alle nach § 1 zu zählenden, 
im Gemeinde= bez. Gutsbezirk seines Wohnortes stehenden Obstbäume, deren Nuhung 
ihm oder einer zu seinem Haushalte gehörigen Person zusteht oder deren Pflege 
oder Nutung er im Auftrag und für Rechunng einer dritten Person wahrzunehmen 
hat. Grundstückseigenthümer haben sonach, insoweit sie ihren gesammten Grund
	        
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