402 1900
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Fürstenthum hiermit Folgendes
bestimmt:
81.
Die Zählung erstreckt sich auf Aepfel, Birnen, Zwetschen und Pflaumen und
auf Kirschen; Zwergobst= und Spalierobstbäume sind mitzuzählen.
Es sind nur die auf dauerndem Standorte befindlichen Bäume zu zählen,
also nicht solche, die noch zum Verpflanzen bestimmt sind. In Baumschulen werden
nur die Standbäume (Sortimentsbäume) mitgezählt.
Bei dieser Zählung der Obstbäume ist keine Rücksicht auf die Tragfähigkeit
zu nehmen.
8 2.
Die Zählung erfolgt in Verbindung mit der Volkszählung gemeindeweise
derart, daß mit den Volkszählungslisten Obstbaumzählungslisten in jede Haus-
haltung gegeben und nachdem sie von dem Haushaltungsvorstand ausgefüllt worden
sind, mit den Volkszählungslisten wieder eingesammelt werden.
Die Obstbaumzählungslisten, die Gemeindeliste und Abdrücke dieser Bekannt-
machung werden den Gemeindevorständen bez. Vertretern der Gutsbezirke recht-
zeitig in der erforderlichen Anzahl von den Fürstlichen Landrathsämtern zugehen.
Die Gemeindevorslände haben die mit der Obstbaumzählung zu befassenden Zähler
und sonstige sachkundige Personen (§ 7) zeitig zu unterweisen bezügl. ihnen zu
diesem Zweck Abdrücke dieser Bekanntmachung zur Einsichtnahme zu überlassen.
Aus##erdem haben die Gemeindevorstände bez. Vertreter der Gutsbezirke diese
Bekanntmachung alsbald in ortsüblicher Weise zur Kenntniß ihrer Gemeinde-
angehörigen zu bringen und dieselben zu veranlassen, eine Zählung der von
ihnen zu verzeichnenden Bäume so rechtzeitig vorzunehmen, daß die Ausfüllung
der Obstbaumzählungsliste in der Zeit vom 30. November bis zum 2. Dezember
d. J. ohne Verzug erfolgen kann.
§ 3.
Einzutragen sind von dem Haushaltungsvorstand alle nach § 1 zu zählenden,
im Gemeinde= bez. Gutsbezirk seines Wohnortes stehenden Obstbäume, deren Nuhung
ihm oder einer zu seinem Haushalte gehörigen Person zusteht oder deren Pflege
oder Nutung er im Auftrag und für Rechunng einer dritten Person wahrzunehmen
hat. Grundstückseigenthümer haben sonach, insoweit sie ihren gesammten Grund