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mũssen auf Erfordern eine von dem Antragsteller oder seinem gesehlichen Vertreter
vollzogene schriftliche Vollmacht vorlegen.
9. Ueber die Verhandlung ist unter Zuziehung eines Protokollführers ein
Protokoll aufzunehmen. Dasselbe muß den wesentlichen Hergang der Verhandlung,
sowie die Namen des Vorsibenden, der Vertreter und des Protokollführers, den
wesentlichen Jnhalt der Aussagen des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten,
der Zeugen und Sachverständigen und das Gutachten der unteren Verwaltungs=
behörde enthalten. Die Begutachtung hat sich auf die Versicherungspflicht oder auf
as Versicherungsrecht, und bei Anträgen auf Bewilligung einer Invalidenrente
auf das Maß der Erwerbsfähigkeit, sowie darauf zu erstrecken, ob die Rente aus
den im § 17 angegebenen Gründen versagt werden soll. Auf die Erfüllung der
Wartezeit, die Entrichtung der erforderlichen Zahl von Beiträgen und die Höhe
der Rente hat sich das Gutachten nicht zu beziehen. War von der Versicherungs-
anstalt gegen den erkrankten Versicherten ein Heilverfahren zur Hebung der Er-
werbsunfähigkeit eingeleitet und hat der Versicherte sich den von der Versicherungs-
anstalt getroffenen Maßnahmen entzogen, so hat sich das Gutachten auch darauf zu
erstrecken, ob der Versicherte einen gesetlichen oder sonst triftigen Grund für seine
Weigerung hatte und ob die Erwerbsunfähigkeit durch das Verhalten des Ver-
sicherten veraulaßt ist.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.
Für das Gutachten sind die anliegenden Formulare zu verwenden, die den
Protokollen als Anlage beizufügen sind. Ist das Gulachten nicht einstimmig ge-
saßt, so sind die abweichenden Gutachten der Vertreter mit kurzer Begründung im
Protokoll zu vermerken.
10. Die untere Verwaltungsbehörde hat nach Abschluß des Verhandlungs-
lermins das Protokoll mit den entstandenen Akten an den Vorstand der Thi-
ringischen Versicherungsanstalt abzusenden.
11. Mündliche Verhandlung in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden
Beslimmungen sindet auch statt, wenn die Thüringische Versicherungsanstalt, ent-
gegen dem Gutachten der unteren Verwaltungsbehörde, den Antrag für un-
begründet hält.
4 12. Bei Wiederholung eines Antrags auf Bewilligung der Invalideurente
ist nach §& 120 des Gesetzes zu verfahren.
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