Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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seine Vollständigkeit und auch darauf zu prüfen, daß die Richtigkeit der Gemeinde- 
listen überall von den Gemeindevorständen bez. Vertretern der Gutsbezirke bescheinigt 
ist und endlich das gesammte Material seines Bezirks nach Amtsgerichtsbezirken 
alphabelisch geordnet bis zum 1. Febrnar 1901 an das statistische Bürean Ver- 
einigter Thüringischer Staaten zu Weimar einzusenden. 
8 10. 
Das statistische Büreau zu Weimar ist beauftragt, die Prüfung und weitere 
Bearbeitung des gesammien Materials der Obstbaumzählung nach den vom Bundes- 
rath gefaßten Beschlüssen vorzunehmen. 
Zur Sicherung der gehörigen Ausführung dieses Auftrags haben sämmtliche 
Gemeindevorstände bez. Vertreter der Gutsbezirke allen Anforderungen, welche von 
dem Vorstand des statistischen Büreaus wegen etwa nöthiger Aufklärung der in 
die Obstbaumzählungs= und Gemeindelisten eingestellten Angaben und wegen der 
Berichtigung und endgiltigen Feststellung des Zählungsergebnisses überhaupt an sie 
gelangen, mit der erjorderlichen Beschleunigung und Sorgfalt nachzukommen. 
Rudolstadt, den 9. Oktober 1900. 
Fürstlich Schwarzburgisches Minlsterium. 
von Starck. 
ILXIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 16. Oktober 1900, 
betreffend einen Nachtrag zu dem Erneuerten Reglement für die Magde- 
burgische Land-Feuersocietät vom 28. April 1843. 
Nachdem der nachstehend abgedruckte Nachtrag zum Reglement für die Magde- 
bungiiche dan, Fenersocietät vom 28. April 1843 (Ges.-Samml. 1844 S. oln und 109) 
-tl. Schworzb.-Nudolstädt. Grsehsammlung I.Xl.
	        
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