Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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8 26. 
Die Sachverständigen (§ 25) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen Ver- 
trelung periodisch zu wählen. 
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landesregierung be- 
stellten Kommissars statt. Die Kosten trägt das Rei 
Der sestgestellte Werih wird dem Eigenkhümer aus den bereitesten Beständen der 
Kriegskasse baar vergütel. 
827. 
Das Verfahren bezũglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unler 
Zugrundelegung der 88 256 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregell. Ueber- 
tretungen der dabei hinsichtlich der Anmeldung und Siellung der Pferde zur Vor- 
musterung, Musterung oder Aushebung getrofsenen Anordnungen werden mit einer 
Geldstrase bis zu fünfzig Thalern geahndel. 
930. 
Alle gegenwärligem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind ausgehoben.= 
durch die nachstehenden Vorschriften ersett. 
A. Vormusterung des Pferdebestandes im Frieden. 
§5 1. 
Zur Gewinnung einer zuverlässigen Uebersicht über den Pferdebestand des 
Landes finden alljährlich Vormusterungen statt, deren Ergebniß in fortgesetzt 
richtig zu haltenden Listen niedergelegt wird. 
Die Vormusterungen werden durch militärische Pferde-Vormusterungs-Kom- 
missare abgehalten, deren Zahl für die einzelnen Korpsbezirke (nicht Pferde- 
gestellungsbezirke) nach dem Pferdebestand und unter Berücksichtigung der örtlichen 
Verhältnisse besonders bestimmt ist. 
Jedem Kommissar wird ein Vormusterungsbezirk zugewiesen; die Abgrenzung 
dieser Bezirke vereinbart das Generalkommando mit dem Ministerium. 
82. 
Die Vormusterungs-Kommissare haben im Laufe eines jeden Jahres sämmt- 
liche Pferde ihres Bezirkes (Ansnahmen siehe § 4) zu mustern; die Musterungen
	        
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