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ersten Aushebungstage möglichst von jeder Klasse noch eine Reserve von 50 Prozent,
an den folgenden Tagen von 25 Prozent zur Vorführung gelangt.
Reicht hierfür der Bestand an Reitpferden 1 und an Zugpferden I nicht aus,
so sind von den übrigen Klassen entsprechend mehr Pferde zur Reserve zu bestimmen.
Nach Möglichkeit sind die Pferde eines Ortes für einen Tag zu bestimmen
und die dem Aushebungsort zunächst gelegenen Ortschaften für die ersten Tage
heranzuziehen. Die Vertheilungspläue sind derart fertigzustellen, daß nach etwaiger
Prüfung durch das Generalkommando die Landräthe den Gemeindevorständen bezw.
Vorständen der Gutsbezirke Auszüge so rechtzeitig übersenden können, daß Leptere noch
vor dem 1. April jedes Jahres die Bestimmung der vorzuführenden Pferde vor-
bereiten können.
8 14.
Für die Anshebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bildet jeder
Landrathsamtsbezirk der Regel nach einen Aushebungsbezirk.
Ausnahmsweise können Bezirke, wenn deren räumliche Ausdehnung und die
Höhe des zu stellenden Kontingents an Pferden es zweckmäßig erscheinen lassen,
durch das Generalkommando im Einvernehmen mit dem Ministerium in zwei oder
mehrere Aushebungsbezirke getheilt werden.
Das Generalkommando vereinbart schon im Frieden mit dem Minislerium,
au welchen Orten die Aushebung und Abnahme für jeden Aushebungsbezirk statt-
findet, und au welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt.
Der Morgen des 2. Mobilmachungslages ist grundsäßlich der späteste Termin
für den Beginn der Aushebung.
§s 15.
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungskommission gebildet.
Dieselbe besteht aus:
1. dem Landrath oder dessen geseblichem Vertreter als Civilkommissar,
2. einem vom Generalkommando zu ernennenden Offizier als Militärkommissar,
dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann.
Wenn ein Bezirk in mehrere Aushebungsbezirke getheilt ist (6 23), so be-
stimmt das Ministerium schon im Frieden den Civilkommissar für jeden ferneren
Aushebungsbezirk.