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machungstag ist“ als Befehl zur Pferdegestellung gelten sollen, und welche Vor-
bereitungen in diesem Falle zu treffen sind.
Die Landräthe haben die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechterhaltung
der Ordnung während der Anshebung und die Heranziehung der nöthigen Polizei-
mannschaften (Gendarmen, Schupzeute, Polizeidiener) vorzubereiten.
* 18.
Den Aushebungskommissaren sind vorzuführen:
a) die gemäß § 13 bestimmten Pferde; an den Halftern sind auf der linken
Seite die Bestimmungstäfelchen (6 5) zu befestigen;
b) die seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde des Aus-
hebungsbezirkes. Häudler, Tattersalls u. s. w. haben stets ihre sämmt-
lichen Pferde vorzuführen.
Die Gemeindevorstände bezw. Vorslände der Gutsbezirke sind für die voll-
zählige und rechtzeitige Gestellung der Pferde verantwortlich und verpflichtet, per-
sönlich bei der Aushebung zu erscheinen. Sie legen der Aushebungskommission
die bei der letzten Musterung ausgefüllte Vorführungsliste, in welcher die zur Aus-
hebung vorgeführten Pferde durch Unterstreichen kenntlich gemacht sind, sowie ein
Verzeichniß der in Zugang gekommenen Pferde vor.
Es werden zunächst die letztgenannten Pferde gemäß § 6 durch den Militär=
kommissar gemustert und dann die bereits früher gemusterten Pferde einer noch-
maligen Prüfung unterzogen.
Die als kriegsbrauchbar auerkannten Pferde sind nach Klassen getrennt auf-
zustellen. Im Allgemeinen ist die frühere Klassifizirung durch den Vormusterungs-
Kommissar maßgebend; einzelne nothwendig erscheinende Umbestimmungen bleiben
jedoch dem militärischen Aushebungskommissar überlassen.
Die für kriegsunbrauchbar erklärten Pferde werden sofort entlassen.
8 19.
Aus den kriegsbrauchbaren Pferden wird die für den Aushebungsbezirk fest-
gesetzte Zahl und außerdem von jeder Klasse ein Zuschlag von 3 Prozent als
Reserve ausgewählt. Sind hierbei für die besseren Klassen nicht die erforderlichen
Pferde vorhanden, so ist der Ausfall durch die besten Pferde der nächst niedrigeren
Klasse zu decken.