Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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Ehemann verwendeten Beiträge verlangt (6 44 Abs. 1), die Heiraths- 
urkunde und die Sterbeurkunde, 
sofern der Wittwer die Rückerstattung der Hälfte der für seine Ehefran 
verwendeten Beiträge verlangt (§ 44 Abs. 2), die Heirathsurkunde und 
die Sierbeurkunde sowie eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des letzten 
Wohnorts der Verstorbenen, daß diese wegen Erwerbsunfähigkeit ihres 
Ehemannes die Ernährerin ihrer Familie war, 
) sofern eheliche Kinder die Rückerstattung der Hälfte der für ihren ver- 
storbenen Vater verwendeten Beiträge verlangen (& 44 Abs. 19), die Sterbe- 
urkunde beider Eltern, die Heirathsurkunde der Eltern, die Geburtsurkunden 
der Kinder unter 15 Jahren, sowie die Bestallung des Vormundes oder 
Pflegers, 
0) sofern Kinder die Rückerstattung der Hälfte der für ihre verslorbene Mutter 
verwendeten Beiträge verlangen (6 44 Abs. 1 und 2), die Sterbeurkunde 
und bei ehelichen Kindern auch die Heirathsurkunde der Mutter und die 
Sterbeurkunde des Vaters, die Geburtsurkunden der Kinder unter 15 
Jahren, sowie die Bestallung des Vormundes oder Pflegers, 
6) sofern eheliche Kinder, deren Vater noch am Leben ist, die Rückerstattung 
der Hälfte der für ihre verstorbeue Mutter verwendelen Beiträge verlangen 
44 Abs. 2), die Sterbeurkunde und Heirathsurkunde, sowie die Be- 
stallung des Vormundes oder Pflegers, die Geburksurkunden der Kinder 
unter 15 Jahren sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes des 
Wohnorts der Verstorbenen, seit wann der Ehemann der Verstorbenen 
vor dem Tode seiner Ehefrau sich von der häuslichen Gemeinschaft sern- 
gehalten und der Pflicht der Unterhaltung der Kinder entzogen hak. 
In den Fällen bis. ist eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes des 
Wohnorts der Antragsteller darüber beizubringen, daß die Hinterbliebenen aus 
Anlaß des Todes des Versicherten eine Entschädigung aus der Unfallversicherung 
weder beziehen noch zu erwarten haben. 
15. Die untere Verwaltungsbehörde hat die Vollständigleit der eingereichten 
Beweisstücke zu prüsen und ihre Vervollständigung herbeizuführen. Sie giebt dem- 
nächst den Antrag mit den Anlagen an den Vorstand der Thüringischen Ver- 
sicherungsanstalt ab.
	        
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