1900 137
Anlage C (zu 88 6 u. 18).
Bestimmungen
über die
Beschaffenheit und Auswahl der Mobilmachungspferde.
I. Eintheilung in Klassen:
a) Reitpferde 1: bestimmt für Offiziere, sowie für Kavallerie und Feldartillerie.
b) Neitpferde II: bestimmt für die übrigen Wassen und Formationen, für
Sanitätsoffiziere und Beamte.
JD) Zugpferde I: bestimmt für die Feldartillerie einschließlich der Infanterie-
Munitionskolonnen, die Infankerie-Patronenwagen und die Krankenwagen
der Sanitäts-Detachements.
1) Zugpferde II: bestimmt für die übrigen Truppenfahrzeuge und Traius.
0) Besonders schwere Zugpferde:) bestimmt für Fußartillerie= und Ingenieur-
sormationen, sowie besonders festgesebte Fuhrparkkolonnen.
2. Maaßfestsetzungen.
Die Pferde sind mit dem Bandmaasße zu messen.
Mindestmaaß für Kürassierpferde 1,62m,
« „die übrigen Reitpferde 1 . . I,57 m,
„ q„ „Reitpferde 1I. 1,55 m,
„ Zugpferde I und I.. I1,57 m.
Pferde von geringerer Größe dürfen nöthigenfalls eingestell werden, wenn sie
sonst den Ansorderungen entsprechen; bei Offizierspferden für Fußtruppen und
Reitpferden II kann dann bis 1,53 m, bei Zugpferden II bis 1,55 m herunter-
gegangen werden.
Für besonders schwere Pferde ist kein Mindestmaaß vorgeschrieben.
*) Zum gleichmähigen Ziehen großer Lasten im Schritt gerignel.