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IV. Begutachtung der Entziehung von Invalidenrenten.
E 47, § 57 Ziff. 2, § 121.)
16. Die untere Verwaltungsbehörde hat, sobald ihr das Ersuchen um Ab-
gabe eines Gutachtens über Entziehung einer Invalidenrente zugeht, den Renten-
empfänger, sofern es noch nicht geschehen, zu hören, ob er auf weiteren Renten-
bezug freiwillig verzichtet, verneinendenfalls ihn aber zu veranlassen, daß er sich
zwecks Feststellung des Mahes seiner Erwerbsfähigkeit durch einen Arzt und zwar
durch den Vertrauensarzt der Thüringischen Versicherungsanstalt, falls ein solcher
bestellt ist, untersuchen lasse. Hat der Rentenempfänger sich dem von der Ver-
sicherungsanstalt angeordneten Heilverfahren entzogen, so ist die ärztliche Unter-
suchung auch darauf zu erstrecken, ob der Rentenempfänger durch sein Verhalten
die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit vereilelt hat. Zugleich sind die etwa er-
sorderlichen Erhebungen über die Arbeitsverrichtungen des Rentenempfängers an-
zustellen. Wird von dem Vorstande der Versicherungsanstalt ein ausreichendes
ärztliches Zeugniß beigefügt, so ist von einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung
des Rentenempfängers Abstand zu nehmen.
Gelangt die untere Verwaltungobehörde hiernach zu der Ansicht, daß der
Rentenempfänger nicht mehr als erwerbsunfähig anzusehen oder daß ihm wegen
seines Verhaltens gegenüber den Maßnahmen der Versicherungsanstalt die Inva-
lidenrente zu entziehen ist, so hat sie thunlichst binnen zwei Wochen, nachdem das
Ersuchen des Vorstandes eingegangen ist, zur Abgabe des Gutachtens eine münd-
liche Verhandlung anzuberaumen. rvei ist nach Maßgabe der Ziffern 6 bis 10
zu verfahren.
Ist die untere Verwaltungsbehörde dagegen der Ansicht, daß die Voraus-
sebungen für eine Entziehung der Invalidenrente nicht vorliegen, so theilt sie dem
Vorstande ihr Gutachten nebst Gründen unter Beifügung der entstandenen Vor-
hänge mit.
Das Gutachten hat sich auf das Maß der Erwerbsfähigkeit des Renten-
empfängers sowie darauf zu erstrecken, ob der Rentenempfänger sich den Maß-
nahmen der Versicherungsanstalt wegen Einleitung des Heilverfahrens entziehen
durfte, und ob durch das Verhalten desselben die Wiedererlangung der Erwerbs-
fähigkeit vereitelt worden ist.