Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

138 1900 
2. Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt= oder 
Sielengeschirre — letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen Zugstränge 
von Hauf oder Zugketten haben; ferner ist eine Krenzleine von Hauf, Band- 
gurt oder Leder und eine Halfter nebst starkem, mit Zügeln versehenem 
Trenusengebiß zum Einknebeln zu liefern. Sämmtliche Geschirrtheile müssen 
haltbar und in den Ledertheilen geschmeidig sein. 
3. An Wagenzubehör sind zu jedem Wagen zu liefern: 
1 Wassereimer aus Holz oder Blech, 
1 Achsschmierbüchse aus Blech für etwa 1 kg Wagenschmierc, 
10 Bindestränge aus Hauf, 2 m 50 cm bis 3 m lang, 
1 Handlaterne (Sturmlaterne für Lichte), 
2 große Futtersäcke aus Drillich, zu 1,5 Centner Hafer. 
4. An Geschirrzubehör sind mit jedem Paar Geschirren zu liefern: 
eckengurte, 
Halfterketten, ungefähr 1 m 30 cm bis 1 m 70 cm lang und 
nicht über 1 kg schwer, 
neue Kardätsche, 
Train-(Fahr-Peitsche. 
— — to to 
Vemerkung: Die Fahrzeuge, Geschirre und Hubehörstücke haben den vorstehenden Bedingungen granan zu 
entsprechen. Ueber Abweichungen isl nur hinwegzusehen, wenn das Fuhrwerk soust für 
sichtigten militärischen Zwecke völlig gerignel ist. Keineslalls darf die Bedingung ve- er- 
sorderliche Tragsahigkeit unerfallt bleiben. — Für Fahrzeuge zu besonderen Zwecken können nöthigen- 
salls die Ansorderungen entsprechend geaudert werden. Gelangen für Etlappen-Fuhrpark-Kolonnen 
besonders schwere Zugpserde zur Aushebung, so dürfen auch Fahrzeuge angekauft werden, wolche beiZ 
einer Tragfähigkeit von mindestens 30 Ceniner enisprechend schwerer als 14 Cemner sind.
	        
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