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V. Begutachtung der Einstellung von Rentenzahlungen.
6 48, § 57 Ziff. 3, 121.)
Bei Abgabe des Gutachtens über die Einstellung einer Rentenzahlung ist
die untere Verwaltungsbehörde an die von dem Vorstande bezeichneten Gründe
nicht gebunden, sondern verpflichtet, von Amtswegen andere Thatsachen, die für
eine Einstellung der Rentenzahlung sprechen, zu berücksichtigen.
4 Wird die Einstellung der Rentenzahlung erforderlich, weil der Rentenempfänger
eine die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt oder weil
er in einem Arbeitshaus oder in einer Besserungsanstalt untergebracht ist & 18
bs. 1 Ziffer 3, Abs. 2 des Gesebes), so hat die untere Verwaltungsbehörde durch
Nückfrage bei der Gemeindebehörde zugleich festzustellen, ob der Antragsteller eine
im Inlande wohnende Familie hat, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeits-
verdienst bestritten hat.
VI. Abgabe von Gutachten auf Ersuchen des Vorstandes der
Versicherungsanstalt 59 Abs. 2)
I!7. Nach § 59 Abs. 2 des Gesetzes ist der Vorstand der Versicherungsanstalt
berechtigt, auch in anderen als den unter II und IV bezeichneten Fällen und über
andere Fragen die Abgabe eines Gutachtens der unteren Verwallungsbehörde unter
Zuziehung der Vertreter auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu verlangen.
on diesen Fällen ist nach Maßgabe der Ziffern 6 bis 10 zu verfahren.
VII. Schlußbestimmungen.
18. Anträge auf Bewilligung oder Entziehung von Renten sind als eilige
Sachen zu behandeln, auch ist in den übrigen Fällen die Erledigung der Geschäfte
nach Möglichkeit zu beschlenmigen.
19. Die den Vertreiern zustehenden Bezüge sowie die sonstigen durch das
Verfahren entstehenden baaren Auslagen trägt die Versicherungsanstalt. Die Ver-
sicherungsanstalt hat auf Verlangen für die vorschußweise Zahlung der Auslagen
der unteren Verwaltungsbehörde eine Summe zur Verfügung zu siellen, über
deren Verwendung mit der Versicherungsanstalt in den mit dem Vorstande zu
vereinbarenden Zeitabschnitten abzurechnen ist. Die durch das Verfahren im
Ei . ..
Einzelfall entstehenden besonderen Anslagen an Zeugen= und Sachverständigen-
Zaihi. SEchwargzb. · Ruboilstaͤdt. Eesebsaninilung I.Xl. 8