Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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V. Begutachtung der Einstellung von Rentenzahlungen. 
6 48, § 57 Ziff. 3, 121.) 
Bei Abgabe des Gutachtens über die Einstellung einer Rentenzahlung ist 
die untere Verwaltungsbehörde an die von dem Vorstande bezeichneten Gründe 
nicht gebunden, sondern verpflichtet, von Amtswegen andere Thatsachen, die für 
eine Einstellung der Rentenzahlung sprechen, zu berücksichtigen. 
4 Wird die Einstellung der Rentenzahlung erforderlich, weil der Rentenempfänger 
eine die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt oder weil 
er in einem Arbeitshaus oder in einer Besserungsanstalt untergebracht ist & 18 
bs. 1 Ziffer 3, Abs. 2 des Gesebes), so hat die untere Verwaltungsbehörde durch 
Nückfrage bei der Gemeindebehörde zugleich festzustellen, ob der Antragsteller eine 
im Inlande wohnende Familie hat, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeits- 
verdienst bestritten hat. 
VI. Abgabe von Gutachten auf Ersuchen des Vorstandes der 
Versicherungsanstalt 59 Abs. 2) 
I!7. Nach § 59 Abs. 2 des Gesetzes ist der Vorstand der Versicherungsanstalt 
berechtigt, auch in anderen als den unter II und IV bezeichneten Fällen und über 
andere Fragen die Abgabe eines Gutachtens der unteren Verwallungsbehörde unter 
Zuziehung der Vertreter auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu verlangen. 
on diesen Fällen ist nach Maßgabe der Ziffern 6 bis 10 zu verfahren. 
VII. Schlußbestimmungen. 
18. Anträge auf Bewilligung oder Entziehung von Renten sind als eilige 
Sachen zu behandeln, auch ist in den übrigen Fällen die Erledigung der Geschäfte 
nach Möglichkeit zu beschlenmigen. 
19. Die den Vertreiern zustehenden Bezüge sowie die sonstigen durch das 
Verfahren entstehenden baaren Auslagen trägt die Versicherungsanstalt. Die Ver- 
sicherungsanstalt hat auf Verlangen für die vorschußweise Zahlung der Auslagen 
der unteren Verwaltungsbehörde eine Summe zur Verfügung zu siellen, über 
deren Verwendung mit der Versicherungsanstalt in den mit dem Vorstande zu 
vereinbarenden Zeitabschnitten abzurechnen ist. Die durch das Verfahren im 
Ei . .. 
Einzelfall entstehenden besonderen Anslagen an Zeugen= und Sachverständigen- 
Zaihi. SEchwargzb. · Ruboilstaͤdt. Eesebsaninilung I.Xl. 8
	        
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