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gebühren u. s. w. sind bei Abgabe des Gutachtens, die Bezüge der Vertreter nach
Beendigung der an einem Tage austehenden Verhandlungen festzustellen.
20. Die Bezüge der Vertreler werden durch das Statut der Versicherungs-
anstalt geregelt.
Zu den baaren Auslagen des Verfahrens gehören:
a) die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen. Für die Zahlung der
Zeugen= und Sachverständigengebühren sind, soweit nicht die Anstalt mit
den Aerzten ihres Bezirks besondere Gebührensätze vereinbart hat, die
Beslimmungen der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige
maßgebend;
b) die Kosten der Zuziehung eines Protokollführers bei Abhaltung von
Verhandlungsterminen außerhalb des Sites der unteren Verwaltungs-
behörde. Die Protokollführer erhalten Tagegelder und Reisekosten nach
den Sätzen, wie sie in § 74 Abs. 1 Ziffer IV der Gebührenordnung
vom 0. Jannar 1891 für die dort aufgeführten Beamten vorgesehen
sind, sofern ihnen nicht in ihrer Eigenschaft als Staatsbeamte höhere
Säße zustehen:
c) die Kosten für die Zuziehung des nicht am Site der unteren Ver-
waltungsbehörde wohnenden Anutragstellers, sofern die Zuziehung nicht
auf seinen Antrag, sondern von Amtswegen erfolgt ist. Dieser erhält
eine Entschädigung in Höhe des von ihm nachzuweisenden nothwendigen
Baaraufwandes und entgangenen Arbeitsverdienstes;
4) die Auslagen für Formulare, soweit diese nicht von dem Vorstande ge-
liesert werden. Auf thunlichste Koslenersparniß ist Bedacht zu nehmen:
Termine sind, wenn irgend möglich, so zu legen, daß bei Benutzung
der fahrplanmäßigen Beförderungsmittel Antragsteller und sonst Be-
theiligte zur Uebernachtung nicht genöthigt sind.
21. Die unteren Verwaltungsbehörden haben die erforderlichen Räume und
Beamten zur Verfügung zu stellen, ohne hierfür von der Versicherungsanstalt eine
Entschädigung beanspruchen zu können.
22. Ist die untere Verwaltungsbehörde der Ansicht, daß den Betheiligten
Kosten des Verfahrens, welche durch Muthwillen oder durch ein auf Ver-
schleppung oder Irreführung berechneles Verhalten derselben veraulaßt worden sind,