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sicherungsfreikarte gefehlt hat oder daß eine dieser Voraussehungen nach-
träglich in Fortfall gekommen ist.
Ergiebt sich, daß die Lohnarbeit des Befreiten während der Geltungs-
dauer der Versicherungsfreikarte die in Ziffer 2 unter c vorgesehene Dauer
wesentlich überschritten hat, so ist die Befreiung für den Rest des Kalen-
derjahrs von der für die Auostellung der Versicherungefreikarte oder für
den Beschäftigungsort zuständigen unteren Verwaltungsbehörde zu wider-
rusen. Ergeht der Widerruf von einer anderen als derjenigen Behörde,
welche die Versicherungsfreikarte ausgestellt hal, so ist der letzteren Behörde
unter Darlegung der für den Widerruf maßgebend gewesenen Thatsachen
hiervon Mittheilung zu machen.
Die Versicherungsanstalt ist befugl, den Widerruf der Befreiung zu
beantragen.
Gegen die Versagung und den Widerruf der Befreiung sowie gegen die
Ablehnung des Autrags auf Widerruf ist Beschwerde an die zunächst vor
gesete Behörde zulässig, welche endgültig entscheidet.
In dem Falle der Zurücknahme oder des Widerrufs der Vefreinng ist
die Versicherungsfreikarte durch die untere Verwaltungsbehörde des Wohn-
orts oder dauernden Aufenthaltsorto oder des Beschäftigungsorts wieder
einzuziehen.
Durch die Landes-Zentralbehörde wird bestimmt, von welchen Staats-
oder Gemeindebehörden die in Ziffer 1 bis 4 und 6 den unteren Ver-
waltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind.
Auf vorübergehende Dienstleistungen, für welche der Bundesrath gemäß
& 4 Abs. 1 die Versicherungspflicht allgemein ausgeschlossen hat, sinden
diese Bestimmungen keine Anwendung.
Berlin, den 24. Dezember 1899.
Der Reichskanzler.
In Vertrelung:
Graf von Posadowsky.