Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

  
  
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Versicherungsfreikarte für das Ralenderjahhe — 
Nur für die Invalidenversicherung gültig. — « 
  
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Es wird bescheinigt, 
a) daß der Inhaber dieser Karte in der Hauptsache seinen Lebensunterhalt als Betriebsunternehmer oder'") ander— 
weit elbständi erwirbt oder") ohne Lohn oder Gehalt thätig ist; 
b) daß für den Inhaber nicht bereitse uhundert Wochenbeiträge entrichtet sind oder zu entrichten gewesen wären, wobei 
Krankheitswochen oder militärische Dienstleistungen (830 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes) anzurechnen sind; 
Jci daß anzunehmen ist, der IJuhaber werde in dem oben bezeichneten Jahre entweder nur zu bestimmten Jahres- 
zeiten in nicht mehr als zwölf Wochen, oder') zwar zu beliebigen Jahreszeiten, aber insgesammt an nicht mehr 
als fünfzig einzelnen Tagen Lohnarbeit übernehmen. 
. Auf die durch den Bundesrath von der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 allgemein befreiten Dienstleistungen 
sindet diese Karte keine Anwendung. 
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