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As IX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 5. Januar 1900,
betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der
Versicherungspflicht gemäß § +4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes.
Unter Hinweis auf die Ministerial-Bekanntmachungen vom 15. Jannar 1892
(Ges.-Samml. S. 5) und vom 18. Februar 1893 (Ges.-Samml. S. 13) bringen
wir die nachstehende in Nr. 52 des Reichsgesebblatles von 1899 veröffentlichte
Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 27. Dezember 1899, betreffend die
Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht gemäß § 4
Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesebes, nochmals zur öffentlichen Kenntnis.
Rudolstadt, den 5. Jannar 1900.
Fürstlich Schwarzburg. Miuisterium.
von Starck.
Bekanntmachung,
betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Ver-
sicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes.
Vom 27. Dezember 1899.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesepöl.
S. 463) hat der Bundesrath beschlossen, daß es bei den unter dem 24. Dezember
1891 (Reichsgesetzbl. S. 399), 24. Januar 1893 (Neichs-Gesetzbl. S. 5) und
31. Dezember 1894 (Reichsgesetzbl. S. 543) veröffentlichten Bestimmungen über
die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht mit
den aus der nachstehenden Fassung sich ergebenden Veränderungen sein Bewenden
behalten soll.
Vorübergehende Dienstleistungen sind danach als eine die Versicherungs-
pflicht begründende Beschäftigung (6 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungs-
gesetzes) dann nicht anzusehen,