1900
3) Die Bescheinigungen dürfen nur für Krankheiten, welche mit Erwerbs-
unfähigkeit verbunden sind und den Erkrankten an der Fortsetzung seiner
Berufsthätigkeit gehindert haben, sowie nur für die Dauer der Erwerbs-
unfähigkeit ausgestellt werden. Auf die Dauer der Krankheit kommt es
nicht an; es sind also auch für Krankheiten, welche weniger als eine Woche
dauern, Bescheinigungen auszustellen.
Die Bescheinigung ist zu versagen für Krankheiten, welche die Erkrankten
sich vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil fest-
gestellten Verbrecheus, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder
Raufhändeln oder durch Trunkenheit zugezogen haben. Für Krankheiten,
welche durch geschlechtliche Ausschweifungen entstanden sind, darf die Be-
scheinigung nicht versagt werden.
5) Die Bescheinigungen dürfen nur ertheilt werden, wenn der Sielle die zu
bescheinigenden Thatsachen bekannt oder glaubhaft nachgewiesen werden; sie
sind daun unter Beidrückung des Siegels zu unterzeichnen, die Unterschrift
kann durch Faesimilestempel hergestellt werden.
6) Beschwerden über die Verweigerung von Bescheinigungen oder Beglaubigungen
oder über den Inhalt einer ertheilten Bescheinigung sind an die Aussichts-
behörde zu richten, diese entscheidet endgültig.
7) Schreib= oder sonstige Gebühren und Stempel dürfen für Ausstellung der
Bescheinigungen oder Beglanbigungen sowie über die hierbei entstehenden
Verhandlungen nicht erhoben werden.
Rudolstadt, den 6. Jannar 1900.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum.
v. Starck.