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digenden beizuwohnen, sofern es sich nicht um die Entmündigung einer in einer
öffentlichen Anstalt untergebrachten Person handelt, deren Geisteskrankheit oder
Geistesschwäche unbedenklich als vorhanden angenommen werden kann.
87.
Ist die Eutmündigung von einem anderen Berechtigten beantragt, so hat die
Staatsanwaltschaft, sobald sie davon, sei es durch Mittheilung des Gerichts (§ 11),
sei es auf andere Weise, Kenntniß erhält, die Sachlage, unöthigenfalls unter Ein-
sicht der Akten, zu prüfen und sachdienliche Anträge, insbesondere über Art und
Umfang der Beweisaufnahmc, zu siellen, wenn dies nach ihrer im § 1 bezeichneten
Aufgabe angemessen erscheint.
Ob es zweckmäßig ist, daß ein Vertreter der Staatsanwaltschaft den Terminen
beiwohnt, ist nach Lage des Einzelsalls und unter Rücksichtnahme auf die etwa
dadurch den Parteien zur Last fallenden Reisekosten zu entscheiden.
Vor der Beschlußfassung des Gerichts über die Entmündigung hat die Staats-
anwaltschaft sich in jedem Falle gutachtlich zu äußeru; die Aeußerung ist binnen
einer Woche nach Vorlegung der Akten (6 13) zu erstatten.
Wird der Antrag zurückgenommen, so hat die Staatsanwaltschaft nöthigenfalls
durch Stellung eines neuen Antrags dem Verfahren Fortgang zu geben, falls sie
die Voraussetzungen der Entmündigung als gegeben erachtet.
88.
Erachtet die Staatsanwaltschaft die Einleitung einer vorläusigen Vormund-
schaft (Bürgerliches Gesetzbuch § 1906) im Interesse des zu Entmündigenden für
geboten, so hat sie diese bei dem Vormundschaftsgericht in Anregung zu bringen
und im Falle einer ablehnenden Entscheidung geeignetenfalls die Beschwerde ein-
zulegen (Reichsgeseh über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
*5 57 Nr 2).
6K.
Von jedem über eine Entmündigung ergehenden Beschlusse hat die Staats-
anwaltschaft sofort nach der Zustellung (Civilprozeßordnung § 6590) dem Vorsteher
der Anstalt, in welcher der zu Entmündigende untergebracht ist, Nachricht zu geben
und ihm den Namen des etwa bestellten vorlänfigen Vormundes zu bezeichnen.