Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 61 
8 10. 
Erfolgt in einer Entmündigungssache die Ueberweisung der Verhandlung und 
Entscheidung an ein Amtsgericht, dessen Sitz in einem anderen Landgerichtsbezirke 
liegt (Civilprozeßordnung §§ 650, 651), so sind die Akten an die dort zuständige 
Staatsanwaltschaft abzugeben. 
II. Thätigkeit des Gerichts. 
8 11. 
Das Gericht hat der Staatsanwaltschaft Mittheilung zu machen: 
. von der Einleitung des Entmũndigungsverfahrens; 
. von einer uach 88 650, 651 der Civilprozeßordunng erfolgteun Ueber- 
weisung der Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Gericht; 
4 von allen Terminen und zwar so zeitig, daß die Theilnahme eines Ver- 
treters der Staatsanwaltschaft in dem Termine möglich ist. 
Auch von wichtigen Vorkommnissen im Laufe eines Entmündigungsverfahrens 
ist der Staatsanwaltschaft Keuntniß zu geben. 
Außerdem muß nach § 656 Abs. 1 der Civilprozeßordnung die Staats- 
anwaltschaft gehört werden, bevor über die Unterbringung des zu Entmündigenden 
in eine Heilanstalt Entscheidung getroffen wird. 
+ #l 12. 
Die Mittheilungen (6 11) erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft sich am 
Sitze des Amtsgerichts besindet, in allen Fällen, im Uebrigen, soweit es ohne Ver- 
zögerung der Sache möglich ist, durch Vorlegung der Akten, sonst durch Benach- 
richtigungsschreiben des Richters. 
Die Staatsanwaltschaft kann auch in anderen als den im § 11 bezeichneten 
Fillen von den Akten Einsicht nehmen und aus ihnen Abschriften sich ertheilen lassen. 
— 
S 
13. 
Erachtet das Gericht die Ermittelungen für abgeschlossen, so hat es vor der 
Beschlußfassung über den Antrag auf Entmündigung die Akten der Staatsanwalt= 
schaft zur Aeußerung (§ 7 Abs. 3) vorzulegen.
	        
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