1900 79
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
6. Stück vom Jahre 1900.
As XIV. Verordnung,
betreffend die Ansführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung
des Personenstandes und die Eheschließung,
vom 20. Jannar 1900.
Auf Höchsten Befehl Seiner Durchlaucht des Fürsten, verordnen wir zur
Ausführung des Reichsgesebes über die Beurkundung des Personenstandes auf
Grund der §§ 83 und 84 desselben, sowie im Anschluß an die vom Reichskanzler
unter dem 25. März 1899 veröffentlichten Vorschriften des Bundesraths zur Aus-
führung dieses Gesetzes unter Aufhebung der Verordnung vom 15. Oktober 1875
— Ges.-Samml. S. 139 —, was folgt:
1.
Für den Landesherrn und die Mitglieder des Fürstlichen Hauses werden die
Geschäfte des Standesbeamten von dem jedesmaligen Vorstande des Ministeriums
bezw. seinem Stellvertreter nach Maßgabe der über die Art der Führung und
über die Aufbewahrung der Standesregister getrossenen oder noch zu treffenden
näheren Bestimmungen wahrgenommen (6 72 des Reichsgesebes).
82.
Im llebrigen steht die Leitung und die Oberaussicht in Betreff der Ausfüh-
rung des Reichsgesebes über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe-
schliebung dem Ministerium, Justizabtheilung, zu.
Fürftl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzilammlung I.XI. 12
Ausgegeben in Budolstadt om 7. Februar 1900.