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§5 3.
Die Verrichtungen der unteren Verwaltungsbehörde (§ 3 Abs. 1, &7 Abf. 3,
5 11 Abs. 1 und 2, 88 14, 27, 60, 66 Abs. 2 des Reichsgesetzes) werden den
Amtsgerichten als Organen der Instizverwaltung, jedem in Bezug auf die Standes-
ämter seines Bezirks, übertragen.
Die in dem Reichsgesetze der „höheren Verwaltungsbehörde“ zugewiesenen Ver-
richtungen werden von dem Ministerium, Justizabtheilung, wahrgenommen.
86.
Unter der im Reichsgesetze (§ 4 Abs. 2 und 4) gebrauchten Bezeichnung
„Gemeindevorstand“ ist der Bürgermeister bezw. Schultheiß und unter der Be-
zeichuung „Gemeindebehörde“ ist der Stadtrath bezw. Gemeinderath, und in Ge-
meinden, in denen kein Gemeinderath besteht, die Gemeindeversammlung zu verstehen.
86.
Die Staudesamtsbezirke, bei deren Bildung auf bestehende Parochialverbände
thunlichst Rücksicht zu nehmen ist, sind, soweit dies nicht bereits geschehen, nach
ihrer amtlichen Benennung unter Angabe der einbezirkten Gemeinden durch die
Gesebsammlung bekannt zu machen. Das Gleiche gilt von elwaigen später erfol-
genden Abänderungen der Bezirke.
§5 7.
Nach erfolgter Bestellung werden die Standesbeamten und deren Stellver-
treter durch die zuständigen Amtsrichter dahin verpflichtet,
„daß sie das ihnen übertragene Amt eines Standesbeamten (Stellvertreters
des Standesbeamten) und alle mit diesem Amte verbundenen Geschäfte nach
ihrem besten Wissen und Gewissen vorschriftsmäßig verwalten wollen.“
Zur Verpflichtung derjenigen Standesbeamten und Stellvertreter eines Standes-
beamten, welche nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 des Reichsgesetzes auf Grund
einer gemeindeamtlichen Stellung zu dem Standesamte berufen sind, genügt die
Hinweisung auf den bei Uebernahme des Gemeindeamts geleisteten Diensteid.
In dem Falle des §& 1 dieser Verordnung findet eine besondere Verpflichtung
des bestellten Standesbeamten nicht statt.