Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 * 
5 8. 
In jedem Orte, in welchem ein Standesbeamter seinen Amtssitz hat, ist am 
Eingange des Gebäudes, in welchem sich der Geschäftsraum des Standesbeamten 
befindet, ein Schild mit der Aufschrift „Fürstl. Schwarzb. Standesbeamter“ an- 
zubringen. 
§ #. 
Die nach § 8 des Reichsgesetzes sowie nach § 8 der Ausführungsvorschriften 
des Bundesraths den Gemeinden von der Centralbehörde des Bundesstaats kosten- 
frei zu liefernden Formulare werden auf Rechnung der Staatskasse angeschafft 
und — die Hauptregister in einem der Seelenzahl des einzelnen Standesamts- 
bezirks entsprechenden, für kleinere Standesamtsbezirke auf eine Mehrzahl von 
Jahren berechneten Umfange — den Standesbeamten kosten= und portofrei zu- 
gesandt. 
Die bei Inkrafttreten der Verordnung vorhandenen Bestäude der alten For- 
mulare sind in dem in § 28 der Ausführungsvorschristen des Bundesraths zuge- 
lassenen Umfange aufzubrauchen. 
10. 
Die Festsetzung der nach § 8 des Reichsgesehes von den Gemeinden zu tra- 
Veuden sächlichen Kosten sleht in allen Fällen, in denen eine solche nöthig wird, 
dem Amtsgerichte zu. 
8 11. 
In Fällen vorübergehender Behinderung des Standesbeamten und seiner 
Vertreter oder in Fällen gleichzeitiger Erledigung dieser Aemter hat die Gemeinde- 
behörde des Ortes, au welchem der Standesbeamte beziehungsweise dessen Stell- 
vertreter ihren Wohnsiy haben oder gehabt haben, dem zuständigen Amtsgerichte 
ohne Verzug Anzeige zu machen, damit in Gemäßheit des 8 3 Abs. 1 des Reichs- 
hesetzes die einstweilige Beurkundung des Personenstandes einem benachbarten 
Standesbeamten oder Stellvertreter übertragen werde. 
§ 12. 
Die Ortspolizeibehörde, welche zu einer Beerdigung vor erfolgter Eintragung 
des Sterbefalls in das Sterberegister Genehmigung ertheilt hat (§ 60 des Reichs- 
gesetzes), ist verpflichtet, dem zuständigen Standesbeamten hiervon ohne Verzug 
Mittheilung zu machen. 
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