Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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hoch, wenn aber eine oder mehrere Salzlagerstätten erbohrt worden sind, von der 
Sohle aus bis zu einem 100 m über der obersten Salzlagerstätte gelegenen 
Punkte nach der Anordnung des Bergamtes mit wasserabdämmenden Stoffen 
(Letten, Thon, Cement und dergl.) so dicht auszufüllen, daß dadurch das Ein- 
dringen der Wasser des Deckgebirges in die Salzlagerstätten verhütet wird. 
Erreicht das Bohrloch nicht die Tiefe von 100 w, so ist dasselbe bis zur 
Tagesoberfläche auszufüllen. 
Auf Anordnung des Bergamts muß das Bohrloch auch über 100 m auf- 
wärts bis zu der von demselben bezeichneten Höhe ausgefüllt werden. 
§5l 3. 
Von der wasserabdämmenden Ausfüllung der Bohrlöcher kann ausnahmsweise 
mit Genehmigung des Ministeriums Abstand genommen werden, 
* . 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizei-Verordnung werden 
mit einer Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft. 
Rudolstadt, den 5. Februar 1900. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abthellung des Innern. 
v. Starck.
	        
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