Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

vo 1900 
Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des 2c. 
Vorstandes zu rechtfertigen. 
Das Ablehnungörecht steht in jedem Falle beiden Parteien zu. 
§5 3. 
Der Gemeinde= bezw. Guts= oder Waldbezirksvorstand hat, wenn einer der 
Fälle der §§s 1 oder 2 vorliegt, dem zuständigen Landrathsamte sofort Anzeige 
zu machen. Das Letztere entscheidet über die Ausschließung und Ablehnung und 
hat eintretenden Falles an Stelle des Gemeindevorstandes den Gemeindevorstands- 
stellvertreter oder im Behinderungsfalle des Letteren sowie an Stelle des Guts- 
bezw. Waldbezirksvorstandes eine andere geeignete Person zu bestellen. 
Gegen den Beschluß, durch welchen ein Ablehnungsautrag für unbegründet 
erklärt wird, ist die Beschwerde an das Ministerium, Abtheilung des Innern, zulässig. 
84. 
Der Gemeiude- bezw. Guts- oder Waldbezirlsvorstand hat die bei der Ab- 
schäbung des behaupteten Schadens zuzuziehenden geeigneien Sachverständigen (6 7 
des Gesetzes) zu laden. Dieselben sind verpflichtet, den Ladungen Folge zu leisten. 
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der S 402—414 der Civil- 
prozeßordnung über den Beweis durch Sachverständige mit der Maßgabe ent- 
sprechende Anwendung: 
u. daß die Vereidigung eines Sachverständigen ausgeschlossen ist: 
b. daß die Verhängung von Zwangsmaßregeln, sowie die Festsetzung von 
Strafen gegen Sachverständige, welche in dem anberaumten Termine, ob- 
gleich sie ordnungsmäßig geladen waren, nicht erscheinen oder das Zeugniß 
ohne gesetzlichen Grund verweigern, auf Ersuchen des Gemeinde= bezw. 
Guts= oder Waldbezirksvorstandes durch das Amtsgericht erfolgt, in dessen 
Bezirk dieselben ihren Wohnsib oder in Ermangelung eines solchen ihren 
Aufeuthalt haben. 
8 5. 
Der Sachverständige erhält eine Gebühr von fünfzig Pfennigen für jede au- 
gefangene Stunde, für den ganzen Tag jedoch nicht mehr als fünf Mark. 
Diese Gebühr unterlicgt, wenn nöthig, der Feststellung und der zwangsweisen 
Beitreibung durch das Landrathsamt nach Maßgabe des Gesetes, betreffend das 
Verwaltungs-Zwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen.
	        
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