1900 vi
8 6.
Gegen die das Verfahren betreffenden Verfügungen und Entscheidungen des
Gemeinde= bezw. Guts= oder Waldbezirksvorstandes findet Beschwerde bei dem
Landrathsamte statt, dieselbe hat jedoch keine aufschiebende Kraft.
Die Beschwerde einer Partei über das Verfahren des Gemeinde= bezw. Guts-
oder Waldbezirksvorstaudes ist ausgeschlossen, sobald die Eutscheidung desselben die
Vollstreckbarkeit erlangt hat oder von einer Partei auf Grund des § 17 des Ge-
sebes vom 11. Juli 1899 der Rechtsweg durch Erhebung der Klage betreten
worden ist.
§ 7.
Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesebbuchs. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen
Feiertag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des nächstfolgenden Werktags.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu ertheilen, wenn eine
Partei durch Naturereignisse oder durch andere unabwendbare Zufälle an der Ein-
haltung der Frist verhindert worden ist.
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung sinden entsprechende Anwendung.
Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand steht dem Ministerium, Abtheilung des Innern, zu.
86.
Ist die Klage erhoben, so hat der Gemeinde= bezw. Guts= oder Waldbezirks-
vorstand dem Ersuchen des Gerichts wegen Uebersendung der Acten zu entsprechen.
8 0.
Das Gericht hat auch über die durch das Schiedsverfahren verursachten Kosten
nach Maßgabe des § 14 des Gesetzes Entscheidung zu treffen.
Rudolstadt, den 19. Februar 1900.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum,
Abtheilung des Innern.
v. Starck.