1901
2. während der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April für jeden Hund eine
trockene Unterlage, (Brett, Decke, Strohmatte) und eine Decke zum Auf-
legen mitzuführen und diese, so lange der Wagen hält, bei kaltem oder
nassem Wetter den Hunden zu unterbreiten und aufzulegen.
& 12.
Bei längerem Halten des Fuhrwerks ist der Hund, falls der Führer sich zeit-
weise entfernt, abzusträngen und so anzubinden, daß er sich bequem legen kann
und der Kopf beim Liegen nicht in der Schwebe hängt; das Fuhrwerk ist so zu
stellen, daß der Verkehr durch dasselbe nicht behindert und das Publikum nicht
belästigt wird.
* 13.
Jedes Hundefuhrwerk muß mit dem Namen und dem Wohnorte des Eigen-
thümers und, wenn derselbe mehrere solche Fuhrwerke hält, außerdem mit einer
besonderen Nummer bezeichnet sein.
Die Bezeichnung ist auf der linken Seite aun dem Fuhrwerke selbst oder auf
einer an demselben fest aufgehefteten Tafel in deutlicher, unverwischbarer Schrift
von mindestens 5 cm Höhe dergestalt anzubringen, daß sie stets sichtbar ist.
*& 14.
Jedes Hundefuhrwerk, welches sich innerhalb der ersten Stunde nach Sonnen-
untergang und der letzten Stunde vor Sonnenaufgang auf öffentlichen Straßen
und Wegen befindet, muß mit einer hellbrennenden, deutlich sichtbaren Laterne ver-
sehen sein, welche nicht rothe oder grüne Scheiben haben darf.
8 15.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern nicht
andere Strafvorschriften Anwendung finden, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk oder
entsprechender Haft bestraft.
8 16.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1901 in Kraft.
Gleichzeitig werden alle entgegenstehenden landes= oder ortspolizeilichen Vor-
schriften, insbesondere die Verordnung vom 4. Dezember 1860, das Anspannen der
Hunde betreffend, (Ges.-Samml. S. 118), sowie die Polizeiverordnung vom
17. August 1895, die Zughunde betreffend (Ges.-Samml. S. 87) aufgehoben.