Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

·  Hinsichtlich  der  Kompetenz  derselben  und  des  Untersuchungsverfahrens  gelten
die  allgemeinen  Vorschriften  der  Gesegebun  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau
über  Foltzeiüdertraungen  und  korrektionelle  Vergehen,  insbesondere  auch  die
Verordnung,  betreffend  das  Verfahren  bei  Polizeivergehen,  vom  4.  Januar  1855.
(Verordnungsblatt  1855.  S.  1.).

Artikel  VIII.

Die  in  den  §§.  90.  und  92.  des  Berggesetzes  den  Knappschaftskassen
14  ewiesenen  Forderungen  und  Geldstrafen  fallen  der  allgemeinen  Knappschafts-Masse
  zu.

Artikel  KK.

Muthungen  und  Verleihungsgesuche  aus  der  Zeit  vor  dem  Eintritt  der
Gesetzeskraft  des  Berggesetzes  gewähren,  wenn  sie  den  Erfordernissen  des  F.  15.
des  erhesetes  entsprechen,  ein  Recht  auf  Verleihung  eines  Normalgrubenfeldes
nach  H.  27.  der  Nassauischen  Bergordnung  vom  18.  Februar  1857.,  welches
durch  das  Oberbergamt  auf  die  nach  §.  28.  der  Bergordnung  ohne  Zustimmung
des  Staatsministeriums  zulässige  Größe  ausgedehnt  werden  kann.

Das  Recht  auf  Umwandlung  und  Erweiterung  nach  F.  215.  des  Berggesetzes
  steht  denselben  nicht  zu.

Artikel  X.

Den  mit  gevierten  Feldemn  im  Sime  der  bisherigen  Gesetzgebung  verliehenen
  Bergwerken,  mit  Ausnahme  der  auf  Thon  und  Walkererde  velichenen,
wird  die  ewige  Teufe  nach  senkrechten  Ebenen  beigelegt,  sofern  nicht  Rechte
Dritter  entgegenstehen.

Artikel  XI.

Der  im  §.  232.  des  Berggesetzes  angenommene  Jeitpunkt  ist  eingetreten
sobald  die  Ab=  und  Zuschreibung  im  Berggegenbuche  gesetzlich  beantragt  ist.

Artikel  XII.

An  Stelle  der  im  Berggesetze  erwähnten  Hppot  ekenbücher  bleiben  die

Ber  cgenbüher  bestehen  und  werden  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  des
im  Artikel  IV.  angeführten  Nassauischen  Gesetzes  vom  15.  Mai  1851.,  der  dazu
chrigen  Vollzugsverordnung  vom  31.  Mai  1854.  (Verordnungsblatt  1854.

.  7I.)  und  —*  H.  66.  bis  74.  der  Bergordnung  vom  18.  Februar  1857.
(Nr.  6557.)  33  fort-