Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 ¾ 
Art. 57. 
Ausschlußfristen dürfen, außer in denjenigen Fällen, in welchen dies im Gesetz 
ausdrücklich nachgelassen ist, nicht verlängert werden. 
Für die Berechunng der Fristen in Einkommenstenersachen gellen die Vor- 
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Art. 17 des Ausführungsgesehes zum V. 
G.-B. von 1899, Ges.-Samml. S. 54). 
Der Stenerpflichtige ist selbst dafür verantwortlich, daß die innerhalb einer 
Ausschlußffrist einzureichenden Schriststücke, z. B. Kapilal= und Schuldenverzeichnis, 
Steuererklärung, Beweismittel u. s. w., rechtzeitig bei der zuständigen Behörde 
eingehen. 
Nrt. 58 
Der Inhalt des § 61 erstreckt sich nur auf Dienstboten, Gewerbegehülsen und 
Arbeiler im engeren Sinne, nicht auf solche, welche zu wissenschaftlichen, lechnischen, 
kanfmännischen, künstlerischen und ähnlichen Leistungen angenommen worden sind: 
er erstreckt sich auch nicht auf verheiratele Personen. 
Ausgenommen vom Inhalt des § 61 sind ferner alle diejenigen Dienstboten, 
Gewerbegehülsen und Arbeiter, deren Veranlagung nicht ausschließlich auf Ein— 
kommen aus ihrer dienstlichen u. s. w. Stellung bernht. 
Insoweit hiernach die Vorschriften des §& 61 auf Dienstboten, Gewerbe 
gehülsen und Arbeiter überhaupt Anwendung zu finden haben, sind zwar den beiden 
letzteren Arten von Steunerpflichtigen, nicht aber auch den Dienstboten Steuer- 
benachrichtigungen (5 15) zuzustellen. 
In die Stenerbenachrichtigungen der Dienstherrschaften und der Arbeilgeber sind 
jedoch die Steuerbeträge sämtlicher drei zuletzt bezeichneten Arten von Stenerpflichtigen 
einzutragen, auch sind die Dienstherrschaften verpflichtet, ihren Dienstbolen die 
Höhe des auf dieselben sestgesebten Steuerbetrags sofort nach Empfang der Steuer 
benachrichtigung mitzuteilen. 
Im Falle eines bloßen Fersonenwechsels brauchen Dienstboten nicht 
besonders in Ab= und Zugang gestellt zu werden, sondern es genügt eine Namens- 
znnschreibung im Heberegister, dafern das stenerpflichtige Einkommen sich nicht gräudert 
hat. Dagegen hat auch in Ansehung der Dienstboten eine besondere Veranlagung 
und eine namentliche Aufnahme in die Zugangsliste zu erfolgen, wenn es sich 
um die erstmalige Annahme eines solchen handelt. 
Au ul.
	        
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