1903 ¾
Art. 57.
Ausschlußfristen dürfen, außer in denjenigen Fällen, in welchen dies im Gesetz
ausdrücklich nachgelassen ist, nicht verlängert werden.
Für die Berechunng der Fristen in Einkommenstenersachen gellen die Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Art. 17 des Ausführungsgesehes zum V.
G.-B. von 1899, Ges.-Samml. S. 54).
Der Stenerpflichtige ist selbst dafür verantwortlich, daß die innerhalb einer
Ausschlußffrist einzureichenden Schriststücke, z. B. Kapilal= und Schuldenverzeichnis,
Steuererklärung, Beweismittel u. s. w., rechtzeitig bei der zuständigen Behörde
eingehen.
Nrt. 58
Der Inhalt des § 61 erstreckt sich nur auf Dienstboten, Gewerbegehülsen und
Arbeiler im engeren Sinne, nicht auf solche, welche zu wissenschaftlichen, lechnischen,
kanfmännischen, künstlerischen und ähnlichen Leistungen angenommen worden sind:
er erstreckt sich auch nicht auf verheiratele Personen.
Ausgenommen vom Inhalt des § 61 sind ferner alle diejenigen Dienstboten,
Gewerbegehülsen und Arbeiter, deren Veranlagung nicht ausschließlich auf Ein—
kommen aus ihrer dienstlichen u. s. w. Stellung bernht.
Insoweit hiernach die Vorschriften des §& 61 auf Dienstboten, Gewerbe
gehülsen und Arbeiter überhaupt Anwendung zu finden haben, sind zwar den beiden
letzteren Arten von Steunerpflichtigen, nicht aber auch den Dienstboten Steuer-
benachrichtigungen (5 15) zuzustellen.
In die Stenerbenachrichtigungen der Dienstherrschaften und der Arbeilgeber sind
jedoch die Steuerbeträge sämtlicher drei zuletzt bezeichneten Arten von Stenerpflichtigen
einzutragen, auch sind die Dienstherrschaften verpflichtet, ihren Dienstbolen die
Höhe des auf dieselben sestgesebten Steuerbetrags sofort nach Empfang der Steuer
benachrichtigung mitzuteilen.
Im Falle eines bloßen Fersonenwechsels brauchen Dienstboten nicht
besonders in Ab= und Zugang gestellt zu werden, sondern es genügt eine Namens-
znnschreibung im Heberegister, dafern das stenerpflichtige Einkommen sich nicht gräudert
hat. Dagegen hat auch in Ansehung der Dienstboten eine besondere Veranlagung
und eine namentliche Aufnahme in die Zugangsliste zu erfolgen, wenn es sich
um die erstmalige Annahme eines solchen handelt.
Au ul.