1903 101
4. Im Veranlagungsjahr in Zugang gestellte Personen, deren Auf-
nahme in die neue Jahressteuerrolle wegen Kürze der Zeit nicht mehr
möglich war, sind in die erste Monats-Zugangsliste des neuen Steuer-
jahres — auf Grund besonderer Zugangsveranlagung für das
lehtere — einzutragen.
. Auf die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens in Zugangsfällen
finden die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes siungemäße An-
wendung. Die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens hat, soweit
feststehende Einnahmen in Frage kommen, nicht nach dem Stande zur
Zeit der Eintragung in die Zugangsliste, sondern lediglich nach dem aufs
Jahr zu berechnenden Stande zur Zeit der Entstehung der Zu-
ganugs-Stenerpflicht zu erfolgen.
. Unzulässig ist es daher, bei der vorbezeichneten Berechnung die etwa bereits
bekannten im weiteren Verlaufe des betreffenden Steuerjahres eintretenden
Vermehrungen oder Verminderungen des steuerpflichtigen Einkommens von
voruherein mit in Rechnung zu ziehen. Dagegen finden auch auf in
Zugang gestellte Steuerpflichtige die Bestimmungen der §§ 53 bis 56
sinngemäße Anwendung.
Es sind mithin die Hinterbliebenen eines ohne Hinterlassung von Ver-
mögen verstorbenen Haushaltungsvorstandes lediglich aus demjenigen steuer-
pflichtigen Einkommen in Zugang zu stellen, welches sie zum Zeitpunkte
des Todesfalles haben.
Hat ein Verstorbener Vermögen hinterlassen, so erfolgt die Ver-
anlagung aus demselben nach den im Art. 65 angegebenen Grundsäten.
Eine Fortentrichtung der auf den Verstorbenen veraulagt gewesenen
Stener seitens der Erben sindet jedoch in keinem Falle mehr statt.
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Art. 61.
Es entstehen Abgänge der unter A gedachten Art:
1. durch den Verzug
a) eines hieländischen Staatsangehörigen aus dem Fürstentum nach
einem anderen deutschen Staat oder einem deutschen Schubgebiet,
5) eines nicht hieländischen Staatsangehörigen aus dem Fürstentum,
2. durch Begründung eines dienstlichen Wohnsitzes in einem anderen deutschen
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