Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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Ausnahmsweise erfolgt die Abgangsstellung in den Fällen 6 und 8 jedenfalls 
vom Anfang des neuen Steuerjahres ab, in den Fällen 10 und 11 vom Beginne 
desjenigen Monats ab, in welchem der Eintritt in den Militärdienst bezw. die 
Mobilmachung erfolgt. 
Sind im Steuerjahre Abgangsfälle bekannt geworden, welche bereits im Ver- 
aulagungsjahre entstanden sind oder welche sogar ein oder mehrere Steuerjahre 
bestehen, so ist in diesen Fällen die zu Unrecht erhobene Steuer des oder der 
Vorjahre zugleich mit der für das neue Stenerjahr veraulagten in einer Summe 
durch die Abgangsliste in Abgang zu stellen. 
Art. 63. 
13. Veränderungen, d. h. Erhöhungen oder Ermäßigungen der Steuerstuse 
der für das neue Steuerjahr durch die Stenerrolle bereits veranlagten Stener- 
pflichtigen sinden im Laufe des letzteren nur in folgenden Fällen statt: 
1. wenn physische Personen, welche aus § 2 Nr. I bis 3 veranlagt sind, 
die allgemeine Steuerpflicht verlieren und nur noch aus der beschränkten 
Steuerpflicht (& 3 Abs. 1) einkommensteuerpflichtig bleiben und umgekehrt 
(Abgangs= und Zugangsstellungen), 
4l wenn juristische Personen (5 2 Nr. 4), welche in Folge ihres Sitzes im 
Fürstentum veranlagt sind, denselben aufgeben und nur noch aus der be- 
schränkten Steuerpflicht (S 3 Abs. 2) daselbst steuerpflichtig bleiben und 
uHmgekehrt (Abgangs= und Zugangsstellung), 
l wenn das Militäreinkommen in den Fällen § 6 u und bl und die eben- 
daselbst unter c bezeichneten Zuschüsse und Verstümmelungszulagen irrtüm- 
lich als steuerpflichtiges Einkommen mit veranlagt worden sind (Abgangs- 
und bezw. Zugangsstellung), 
.l wenn das veranlagte Einkommen eines Stenerpflichtigen durch Erträge 
sich vermehrt, welche ihm im Laufe des nenen Stenerjahres aus Erwerbungen 
von Todeswegen (Erbschaften oder Vermächtnissen u. s. w.), Schenkungen, 
Lotteriegewinnen und anderen außerordentlichen Vermögensvermehrungen 
der im §& 10 bezeichueten Art in solcher Höhe erwachsen, daß das ver- 
anlagte Einkommen durch Hinzurechnung dieser aufs Jahr zu berech- 
nenden Erträge eine um mindesteus zwei Steuerstufen höhere Veranlagung 
ergibt (6 56 Nr. 1) (Abgangs= und Zugangsstellung), 
6 
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18“
	        
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