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1903
wenn das veranlagte Einkommen eines Ehemannes, welcher im Laufe des
neuen Steuerjahres heiratet, durch das zuzurechnende Jahreseinkommen
seiner bisher selbständig veranlagt gewesenen Ehefrau um mindesteus zwei
Steuerstufen erhöht wird (5 56 Nr. 2) (Abgangs= und Zugangsstellung
des ehemännlichen Steuerbetrags), wegen Abgangsstellung des bisherigen
Steuerbetrags der Ehefrau (vergl. Art. 61 Nr. 13),
. wenn Haushaltungsvorstände das bei der Jahresveranlagung ihnen ange-
rechuete Einkommen ihrer Haushaltungsangehörigen dadurch verlieren, daß
eines oder mehrere der letteren im Laufe des neuen Steuerjahres selbst-
ständig veranlagt werden, so sind sie, wenn durch Abrechuung des nach
§8 ihnen zugerechnet gewesenen Einkommens mindestens eine niedrigere
Steuerstufe zu ihren Gunsten sich ergibt, nach Maßgabe der Höhe dieses
zugerechnet gewesenen Betrags niedriger zu veranlagen (8 55) (Ab-
gangs= und Zugangsstellung des Haushaltungsvorstande),
nur auf den Antrag des Steuerpflichtigen, welcher bei dem Ver-
anlagungskommissar zu stellen ist, erfolgt, wenn das steuerpflichtige Ein-
kommen des ersteren im Laufe des neuen Steuerjahres nachweislich um
mehr als deu vierten Teil des veranlagten Jahreseinkommens sich ver-
ringert hat, Ermäßigung der Steuerstufe des Stenerpflichtigen nach
Maßgabe des Betrags dieser Verringerung bezw. vollständige Freistellung
(6 56 Nr. 8).
Der Antrag kann von dem Steuerpflichtigen nur bis zum Schluß
des betreffenden Steuerjahres, von den Erben aber noch bis zum Schluß
des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres gestellt werden.
Stellt sich bei den hierbei vorzunehmenden Ermittelungen heraus, daß
zur Zeit der Antragstellung vorhandene Einkommensbeträge bei der letten
Jahresveranlagung nicht in Anrechnung gebracht worden waren oder daß
auf sonstige Weise die Jahressteuer zu niedrig veranlagt worden war, so
daß eine Verminderung des steuerpflichtigen Gesamteinkommens um mehr
als den vierten Teil des veranlagten Jahresbetrags tatsächlich nicht vor-
handen ist, so ist der Antrag abzulehnen.
Die Ermäßigung findet nach § 56 Nr. 3 Abs. 1 nicht statt, wenn eine
Vermehrung des verringerten Einkommens in der Zeit bis zum Schluf
des Steuerjahres mit Sicherheit anzunehmen ist.